Erneute Änderung der Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge und weitere Anpassungen für Fernabsatzgeschäfte – Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen
Situation
Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Anpassungen im Fernabsatzrecht vorgenommen und dabei auch die Musterwiderrufs- und Rückgabebelehrung angepasst. Kern der Änderung sind Anpassungen bei der Wertersatzpflicht für Nutzungen von Waren im Falle eines späteren Widerrufs oder einer Rückgabe. Das Gesetz ist mit Verkündung am 4. August 2011 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz haben die betroffenen Unternehmen ab der Verkündung des Gesetzes drei Monate (und damit bis zum 4. November 2011) Zeit, die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen anzupassen.
Anlass
Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Danach sind nationale Regelungen, nach denen ein Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann, unvereinbar mit den Vorgaben des EU-Rechts. Allerdings hat der Gerichtshof festgehalten, dass für eine unredliche Nutzung („Nutzung der Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Art und Weise“) der gelieferten Ware im Falle eines Widerrufs Wertersatz verlangt werden darf.
Wesentliche Einzelheiten
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren kann vom Kunden zukünftig nur noch dann Wertersatz für Nutzungen der Ware verlangt werden, wenn der Kunde die Ware nach Erhalt in einer Art und Weise genutzt hat, welche über die Prüfung der Eigenschaften der Ware und ihrer Funktionsweise hinausgeht. Der Kunde muss auf diese Rechtsfolge hingewiesen und darüber belehrt werden. Dies gilt entsprechend auch für mit der Warenlieferung verbundene Darlehensverträge.
Der Unternehmer trägt im Streitfall die Beweislast für eine übermäßige und unredliche und damit wertersatzpflichtige Nutzung durch den Kunden. Dabei kann die Lebenserfahrung eine Rolle spielen und dem Unternehmer im Einzelfall bei der Durchsetzung von Nutzungsersatzansprüchen helfen. Die Intensität von Gebrauchsspuren dürfte dabei ebenso eine Rolle spielen, wie typische Lebenssachverhalte. Der Gesetzgeber selbst hat in seiner Begründung die Rücksendung eines Kommunionkleides nach dem Weißen Sonntag als möglichen Anwendungsfall für einen Wertersatzanspruch genannt. Als Maßstab für den Umfang der Prüfung von Eigenschaften und Funktionsweise soll nach der Begründung weiterhin der Vergleich zum Erwerb der gleichen Ware in einem Ladengeschäft herangezogen werden können.
Der Gesetzgeber nutzt die Gelegenheit um die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der Ware entsprechend neu zu regeln. Mit dieser Änderung verschärft das Gesetz die bisherigen Voraussetzungen. Bisher bestand eine Wertersatzpflicht nur dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Ware zurückzuführen war.
Ausschließlich zur Klarstellung wird in das BGB eine Vorschrift eingefügt, wonach ein Verbraucher bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung auch nicht mehr an hinzugefügte Fernabsatzverträge gebunden ist (z. B. Kreditversicherungen). Dies entspricht grundsätzlich der Rechtsfolge nach den allgemeinen Bestimmungen zu Fernabsatzverträgen.
Im Bereich der mit Warenlieferungen verbundenen Darlehensverträge ändert vor dem Hintergrund aktueller Anpassungen des Verbraucherkreditrechtes die Begrifflichkeiten, um Schutzlücken zu verhindern. Damit soll unabhängig vom Vorliegen eines Verbraucherkredites im Rechtssinne insbesondere sichergestellt werden, dass Darlehensverträge mit Verbrauchern immer in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen.
Zur Umsetzung der Gesetzesänderungen werden auch die amtliche Widerrufs- und Rückgabebelehrung an die neue Gesetzesfassung angepasst. Wohl auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit Abmahnwellen hat der Gesetzgeber eine dreimonatige Umsetzungsfrist ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Spätestens ab dem 4. November 2011 sind aber zwingend die neuen Fassungen zu verwenden.
Die vollständigen neuen Fassungen der Belehrungen finden Sie in der Anlage. Wegen der im Einzelfall anzupassenden genauen Formulierung der Belehrungen raten wir Ihnen, die anwendbare Form der Belehrung eingehend zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat dazu einzuholen.