Änderung beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
Seit dem Jahr 2009 existiert das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Nun wurde beschlossen, dessen Anwendungsbereich zu erweitern und den Gegenstandswert für Verfahren zu erhöhen. Die EU-Verordnung 2015/2421 bestimmt daher, dass das Verfahren ab dem Jahr 2017 für Forderungen gilt, deren Höhe EUR 5.000 nicht überschreiten.
Das Verfahren ist in allen Staaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anwendbar und steht als Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Bisher galt eine Forderungshöhe von EUR 2.000, die jedoch für zu niedrig empfunden wurde.
In diesem Verfahren ergangene Urteile sind ohne Zwischenverfahren vollstreckbar, insbesondere ohne dass es im Vollstreckungsmitgliedstaat einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf. Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers (im Falle einer Widerklage) eingegangen sind, hat das Gericht ein Urteil zu erlassen.
Neben dem Verfahren über geringwertige Forderungen gibt es seit dem Jahr 2008 in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen die Möglichkeit des Europäischen Zahlungsbefehls. Der Hauptunterschied beider Verfahren liegt darin, dass es keine Begrenzung der Forderungshöhe beim Europäischen Zahlungsbefehl gibt. Umgekehrt ergeht ein Urteil nur im Verfahren über geringwertige Forderungen und im Falle eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ist das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten fortzusetzen.