Im Februar 2013 haben Bundesumweltministerium („BMU“) und Bundeswirtschaftsministerium („BMWi“) einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der strengere Regeln für das Fracking vorsieht (Gemeinsamer Vorschlag von BMU und BMWi zum Thema Fracking). Die Fracking-Technologie dient insbesondere der Gewinnung von Erdgas und Erdöl. Bei Tiefbohrungen werden hierbei mit hydraulischem Druck künstliche Risse in tiefliegenden geologischen Lagerstättenformationen erzeugt. Diese Technologie ist bereits bekannt und wird in Deutschland auch verwendet. Neu ist jedoch, dass sich über horizontale Bohrungen in einem sehr viel größeren Umfang Zielformationen im Untergrund erschließen lassen. Ein Gutachten, das im Auftrag des Umweltbundesamtes angefertigt wurde (Umweltauswirkungen von Fracking), äußerte Bedenken dahingehend, dass es durch Fracking zu Verunreinigungen des Grundwassers kommen könne. Unsicherheiten bestünden insbesondere hinsichtlich der verwendeten Chemikalien und der Entsorgung des anfallenden Abwassers. Auf dieser Grundlage sieht der Gesetzesentwurf nunmehr vor, die Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten grundsätzlich zu verbieten und ansonsten von einer Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) abhängig zu machen. Hierfür sollen Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes („WHG“) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben („UVP-V Bergbau“) erfolgen.
Änderungen des WHG
Der Entwurf fügt in § 52 WHG einen neuen ersten Absatz ein, wonach in Wasserschutzgebieten (und Heilquellenschutzgebieten) Tiefbohrungen verboten sind, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine mit hydraulischem Druck aufgebrochen werden. Somit wird die Fracking-Technologie nicht nur für die Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme in Wasserschutzgebieten verboten, sondern auch für das Aufsuchen entsprechender Vorkommen. Zusätzlich soll es möglich sein, ein solches Verbot durch vorläufige Anordnung auch für Gebiete vorzusehen, die noch nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt sind, in denen aber eine solche Festsetzung geplant ist. Hier soll die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden können, ob ein Verbot ausgesprochen wird. Den zuständigen Behörden wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, die Verwendung der Fracking-Technologie auch außerhalb eines geplanten oder festgesetzten Wasserschutzgebietes zu beschränken. Der Einfluss der zuständigen Wasserbehörde im Genehmigungsverfahren wird insgesamt gestärkt. Bereits die Entscheidung, ob der Einsatz der Fracking-Technologie im konkreten Fall tatsächlich eine erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung (im Hinblick auf nachteilige Veränderungen des Grundwassers) darstellt, ist gemäß § 19 Abs. 3 a WHG von der Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
Abschließend wird in § 106 a WHG eine Übergangsbestimmung für bereits zugelassene Tiefbohrungen eingefügt, die nicht dem Verbot des neuen § 52 Abs. 1 WHG unterfallen sollen.
Änderung der UVP-V Bergbau
Der Entwurf erweitert hinsichtlich der Fracking-Technologie die Liste der Vorhaben, die nach § 1 UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. In § 1 b Nr. 2 UVP-V Bergbau wird die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Tiefbohrung mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck aufgenommen. Nach § 1 c Nr. 8 UVP-V Bergbau gilt Entsprechendes für Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme ab 1.000 m Tiefe. Somit besteht für Fracking-Vorhaben regelmäßig die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Weiterhin müssen im Genehmigungsverfahren für Fracking-Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau Angaben über die Behandlung der eingesetzten Fluide und des Lagerstättenwassers gemacht werden. Für bereits begonnene Vorhaben gelten die neuen Vorschriften jedoch nicht.
Weiterer Verfahrensablauf
Die Gesetzesänderungen sollen voraussichtlich noch im April 2013 im Kabinett diskutiert und im Mai 2013 in den Bundestag eingebracht werden. Fraglich ist jedoch, ob der Bundesrat der Gesetzesänderung zustimmen wird. Im Februar 2013 hat der Bundesrat bereits einen Beschluss gefasst, der insbesondere den Einsatz umwelttoxischer Chemikalien beim Fracking ablehnt, solange die Risiken nicht geklärt sind (Pressemitteilung vom 01.02.2013). Die Landesregierung Schleswig-Holstein kritisiert den Gesetzesentwurf der Bundesregierung als unzureichend und fordert stattdessen ein bundesweites Verbot für die Fracking-Technologie (Pressemitteilung vom 26.02.2013).