Dies gilt nach der Entscheidung des BAG vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift. Eine solche Pflichtverletzung kann im Einzelfall einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Praxistipp
Das BAG bestätigt nunmehr in seiner Entscheidung, dass trotz der nicht ausdrücklich verbotenen Privatnutzung des Internets diese eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Bis zu dieser Entscheidung wurde von der überwiegenden Auffassung beim Fehlen eines ausdrücklichen Verbotes der Privatnutzung des betrieblichen Internets eine Kündigungsmöglichkeit nur in krassen Ausnahmefällen bejaht.
Die Einzelheiten
Das BAG hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit einen frei zugänglichen betrieblichen Internetzugang für den Abruf von Internetseiten mit unter anderem pornografischem Inhalt genutzt hatte. Ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers in Hinsicht auf eine private Nutzung des Internets allgemein oder zumindest in Bezug auf den Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt lag nicht vor. Der Arbeitnehmer hatte nach den Ermittlungen des Arbeitgebers innerhalb von zwei Monaten insgesamt 18 Stunden das Internet benutzt, wobei davon 5 Stunden auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt fielen.
Nachdem die Vorinstanzen einen Kündigungsgrund des Arbeitgebers verneint hatten, hielt das BAG eine Kündigungsmöglichkeit wegen der privaten Internetnutzung nicht grundsätzlich für ausgeschlossen und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Nach dem BAG soll für die Frage der Kündigungsmöglichkeit im Wesentlichen darauf abzustellen sein, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu Privatzwecken nicht erbracht hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und welchen Inhalt die von dem Arbeitnehmer aufgerufenen Internetseiten hatten. Bei letzterem sei zu prüfen, ob durch den Aufruf von pornographischen Seiten der Arbeitgeber ein Imageschaden erlitten haben könnte.