Die gesamte Steuerbelastung einer Personengesellschaft setzt sich aus der Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene und - bei natürlichen Personen - der Einkommensteuer auf Gesellschafterebene zusammen. Dabei ist zu beachten, daß die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Außerdem wird bei der Personengesellschaft ein Freibetrag von 24.500,- Euro gewährt. Danach gibt es eine Staffelung, wodurch sich ein weiterer Freibetrag von 24.500,- Euro ergeben kann.
Auf der Ebene der Gesellschafter besteht die Möglichkeit, die gezahlte Gewerbesteuer durch eine ermäßigte Einkommensteuer in Höhe des 1,8-fachen des Meßbetrages anrechnen zu lassen. Der Umfang der Entlastung ist allerdings von dem konkreten Einkommensteuersatz des Gesellschafters und dem jeweiligen Gewerbehebesteuersatz abhängig. Ein Beispiel: Bei einem Einkommensteuersatz eines Gesellschafters in den Jahren 2002 und 2003 in Höhe von 48,5% (Spitzensteuersatz) und einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% beträgt die Gesamtbelastung rund 51,4% einschließlich Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer).
Im Gegensatz dazu gibt es für die Gewerbesteuer auf die Gewinne einer Kapitalgesellschaft keine Ermäßigung in Form eines Freibetrages, Staffeltarifs oder eine Anrechnungsmöglichkeit. Dazu kommt die Körperschaftssteuer mit einem Satz von 25% (2003: 26,5%) und zwar unabhängig davon, ob die Gewinne der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet oder einbehalten werden. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% beträgt die Ertragssteuerbelastung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft einschließlich Solidaritätszuschlag rund 38,6% (2003: rund 40%).
Diese Belastung ist auf den erstem Blick deutlich niedriger als bei der Personengesellschaft. Allerdings gilt dies lediglich bei einer Thesaurierung der Gewinne, so daß hier nur ein Vorteil auf Zeit vorliegt. Dieser geht verloren, wenn die Gewinne aus der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Dann kommt auf der Gesellschafterebene das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Die Ausschüttung unterliegt zur Hälfte der Einkommensteuer beim Anteilseigner. Bei einem Einkommensteuersatz des Gesellschafters von beispielsweise 48,5% führt dies in 2003 zu einer Gesamtbelastung von rund 55,3%.
In 2004 sollen die Steuersätze drastisch gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz beträgt dann 42%. Dann wird die Spanne zwischen beiden Gesellschaftsformen noch größer. Die erwartete Gesamtbelastung bei der GmbH & Co. KG liegt dann bei ca. 44% und die Belastung bei der GmbH bei ca. 52%.
Damit ist die Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) im Vergleich zur ausschüttenden Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Gesamtsteuerbelastung erheblich günstiger. Bei langfristiger Betrachtung ändert sich dieser Befund auch nicht grundsätzlich, wenn für Kapitalgesellschaften bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten durch Vereinbarungen von Leistungsvergütungen genutzt werden, etwa die Zahlung hoher, aber nicht unangemessener Geschäftsführergehälter oder der Bildung steuerlich anzuerkennender Pensionsrückstellungen für Gesellschaftergeschäftsführer.
Deutlich überlegen ist die GmbH & Co KG auch bei der Berücksichtigung von Verlusten auf Gesellschafterebene. Bei einer Kapitalgesellschaft bleiben diese sozusagen eingesperrt. Verluste können nur mit zukünftigen Gewinnen der Kapitalgesellschaft verrechnet werden. Bei der GmbH & Co. KG werden die Verluste auf der Ebene der Gesellschafter berücksichtigt und können hier mit positiven Einnahmen aus anderen Einkünften verrechnet werden, dies aber unter Berücksichtigung der Mindeststeuer.
Es bleibt also festzuhalten, daß zumindest für den Mittelstand die GmbH & Co. KG die günstigste Gesellschaftsform ist.