Die BGH-Richter führen damit ihre Rechtsprechung zum Kauf von Vorratsgesellschaften fort. Nach der aktuellen Entscheidung muss der Erwerber dem Registergericht offen legen, dass der nun wiederverwendete Gesellschaftsmantel zwischenzeitlich „leer geworden“ war. Auch muss er für die unternehmenslose GmbH die Gründungsvorschriften, die die Kapitalausstattung gewährleisten sollen, einhalten. So ist das satzungsmäßige Stammkapital real aufzubringen und dies vor Gericht zu versichern, sonst droht die sogenannte Unterbilanzhaftung - eine Haftung, die den Gesellschafter persönlich trifft.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Kauf von Firmenmänteln Verlustvorträge nicht mehr nutzbar sind, jedenfalls wenn mehr als die Hälfte der Anteile gekauft werden, dürfte der Erwerb gebrauchter Firmenmäntel damit absolut unattraktiv sein. Diese BGH-Rechtsprechung gilt allerdings nicht für den Kauf sogenannter Vorratsgesellschaften.