Steuerpflichtiger Eigenverbrauch
Steuerpflichtiger Eigenverbrauch heißt der Begriff im Fachjargon. Ein Unternehmer aus Bayern hat die Entscheidung vor dem EuGH durchgefochten. Er hatte seine gemischt genutzte Immobilie als Unternehmensvermögen deklariert. Dies allerdings nur für die Umsatzsteuer. Ansonsten blieb das Haus Privatvermögen. In der Umsatzsteuererklärung beantragte der Unternehmer, dass ihm das Finanzamt die Umsatzsteuer aus allen Baurechnungen komplett als Vorsteuer erstattet. Im Gegenzug war und ist dann allerdings für die private Nutzung des Hauses Umsatzsteuer fällig – ebenso für den steuerpflichtiger Eigenverbrauch.
Doch das können Besitzer von gemischtgenutzten Häusern vernachlässigen. Denn dabei geht es bloß um 16 % bezogen auf die fiktiven Abschreibungsbeträge (2 % der anteiligen Gebäudekosten für die Privatwohnung). Unter dem Strich bleibt üblicherweise eine stattliche Steuerersparnis.
Wie nicht anders zu erwarten war, akzeptierte das Finanzamt diese Gestaltung nicht. Die entsprechende Entscheidung des Finanzamtes wurde allerdings vom EuGH als europarechtswidrig beurteilt.