Fernabsatzverträge können nun auch Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen (Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung) sein. Dies ist der Fall, wenn ein solcher Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste) abgeschlossen wird. Der Vertragsschluss muss dabei im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen. Für diese Verträge gelten nun ebenfalls die verbraucherschützenden Regelungen des Fernabsatzrechts.
Darüber hinaus ändert das Gesetz die bisher bestehenden Vorgaben zu den Rücksendekosten bei einem Widerruf. Nach bisher geltender Rechtslage durften die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher nur dann vertraglich auferlegt werden, wenn der Betrag der Bestellung unter € 40,00 lag (§ 357 Abs. 2 BGB). Gemäß der geänderten Fassung des § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Besteller die Rücksendekosten nunmehr auch bei einer bestellten Sache im Wert von über € 40,00 vertraglich auferlegt werden. Voraussetzung ist dann aber, dass der Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht hat.
Die Vorschrift bezieht sich allerdings nur noch auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und gilt nicht mehr für das Widerrufsrecht bei anderen Verbraucherverträgen (z.B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeitwohnrechtverträge, Verbraucherdarlehensverträge). Bei anderen Verbraucherverträgen dürfen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher daher nicht vertraglich auferlegt werden.
Praxistip:
Soweit Verträge über Finanzdienstleistungen über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, muss der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages über die Einzelheiten und den geschäftlichen Zweck des Vertrages informieren, insbesondere hat er auf das gesetzliche Widerrufsrecht hinzuweisen.
Die neue Fassung des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB legt es in die Hand des Verbrauchers, ob er die ihm auferlegten Versendungskosten zahlen muss. Die Vorschrift greift nämlich nur, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht hat. Der Verbraucher kann also eine Anzahlung leisten, bevor er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Er hat dann die Rücksendekosten nicht zu tragen. Die Anzahlung erhält er im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs zurückerstattet. Der Unternehmer sollte in dem zugrundeliegenden Vertrag oder in den AGB daher eine Bestimmung aufnehmen, wonach Anzahlungen nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung möglich sind.