Das neue gemeinsame Vokabular schafft ein System aus neun- bzw. achtstelligen Zifferncodes, denen jeweils eine Bezeichnung zugeordnet ist, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistung als Auftragsgegenstand bezeichnet. Adressat der unmittelbar rechtsverbindlichen Verordnung sind die Auftraggeber. Sie haben für die Bezeichnung des Auftragsgegenstandes in den Vergabebekanntmachungen für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte künftig die CPV-Nomenklatur zu verwenden. Allerdings tritt die Verordnung erst am 16.12.2003 in Kraft. Bis dahin sollten sich nicht nur die Vergabestellen mit dem neuen gemeinsamen Vokabular vertraut machen: Ab dem 16.12.2003 stellt nämlich die Wahl der falschen Nomenklatur einen im Nachprüfungsverfahren angreifbaren Vergabefehler dar. Ein entsprechender Fehler muß vorher nach § 107 Abs. 3 Satz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gerügt werden. Eine derartige Rüge gegen Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar sind, ist nur innerhalb der Angebots- oder Bewerbungsfrist zulässig. Das neue gemeinsame Vokabular kann im übrigen im Internet unter www.simap.eu.int abgerufen werden.