Berücksichtigt werden nur 70% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen. Geschenke können nur bis zur Höhe von 35,00 Euro pro Person und Jahr abgezogen werden. Allerdings tritt die begrenzte Abzugsfähigkeit nur ein, wenn die Aufwendungen getrennt von den anderen betrieblichen Ausgaben aufgezeichnet (§ 4 Abs. 7 ESG) werden.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.05.2004, IV R 47/02, BFH/NV 2004, S. 1402) gewährte einem Rechtsanwalt die Abzugsfähigkeit nicht, da dieser keine getrennten Aufzeichnungen vorlegte. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte er folgende Grundsätze auf:
Die Aufwendungen sind von Anfang an fortlaufend, zeitnah und gesondert schriftlich festzuhalten. Das gilt auch für Freiberufler, die nur eine Einnahmen/Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erstellen, da die Aufzeichnungspflicht unabhängig von der Gewinnermittlungsart ist.
Zudem kann die geforderte Aufzeichnung für Bewirtungsaufwendungen und Geschenke nicht durch eine Belegsammlung ersetzt werden.