Namentlich ging es um ein 120 l-Müllgefäß. In seinem Urteil stellt das Gericht unter anderem fest, dass derartige Anordnungen ohne den konkreten Nachweis, dass beim Abfallerzeuger überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfällt, nicht ergehen dürfen. Eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass in jedem Betrieb Abfall zur Beseitigung anfalle, enthalte § 7 GewAbfV entgegen der Annahme der Behörde nicht.
Sollte das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in der nächsten Instanz bestätigt werden, muss nicht nur der Vollzug der zitierten Regelung der Gewerbeabfallverordnung, sondern auch der Vollzug kommunalen Satzungsrechts überdacht werden. Nach In-Kraft-Treten der Verordnung sind auf der Grundlage entsprechend erlassener Abfallsatzungen Abfallerzeuger meist pauschal nach einem Einwohnergleichwertmaßstab zur Abnahme von Restabfallbehältern angehalten worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Sprungrevision zugelassen.