Dreh- und Angelpunkt der Reform sind die neuen Paragraphen 6 und 6 a des Energiewirtschaftsgesetzes. Strom- und Gasnetzbetreiber werden danach verpflichtet, andere Unternehmen bei der Nutzung ihres Netzes nicht schlechter zu behandeln, als das eigene Unternehmen. Zusätzlich müssen Netzbetreiber ihr Netz anderen Unternehmen nun zu den Bedingungen „guter fachlicher Praxis“ zur Verfügung stellen. Diese wird vermutet, wenn die aktuellen Verbändevereinbarungen beachtet werden. In diesen werden die wesentlichen Bedingungen zur Nutzung von Strom- und Gasnetzen sowie zur Bestimmung der dafür zu zahlenden Entgelte zusammengefaßt.
Ziel des Gesetzgebers war es, den Netzbetreibern, die gesetzlich zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit verpflichtet sind, mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. Vor den Zivilgerichten dürften diese Beweislastregeln zu Gunsten der Netzbetreiber besondere Bedeutung erhalten. Die Novelle erleichtert den Kartellbehörden zudem die Durchsetzung ihrer Mißbrauchsverfügungen durch den Sofortvollzug, der in § 64 GWB verankert wurde. Es handelt sich hier um eine Sonderregelung, die nur für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen gilt.
Neu gefaßt wurde zudem eine Schutzklausel zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Sie erlaubt inländischen Stromversorgern bis Ende 2006, die Durchleitung von Strom aus dem Ausland zu verweigern, wenn das deutsche Unternehmen dort seinerseits gehindert wäre, Kunden zu beliefern. Die Klausel gilt nur für die Stromwirtschaft. Was für die Stromwirtschaft seit April 1998 gilt, wird mit der Novelle auf die Gaswirtschaft übertragen. Der Zugang zu den Gasnetzen wird im Energierecht verankert und konkretisiert. Der Zugangsanspruch erstreckt sich auf Gasspeicher und vorgelagerte Rohrnetze.
Geregelt worden ist ferner, inwieweit lang-fristige Gasbezugsverträge mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen, die der Gasnetzbetreiber eingegangen ist, die Verweigerung des Zugangs zum Netz rechtfertigen können. Das Bundeswirtschaftsministerium soll in diesen Fällen prüfen, ob die Durchleitung dem Netzbetreiber zumutbar ist. Damit soll den Interessen des Netzbetreibers Rechnung getragen werden, wenn ihn die von ihm langfristig eingegangenen Zahlungsverpflichtungen andernfalls in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würden.