Trotz der weit fortgeschrittenen Zeit sind noch nicht sämtliche Anwendungs- und Vollzugsfragen im Zusammenhang mit der neuen Verordnung geklärt. Verschiedene flankierende Regelwerke fehlen noch. In mehreren Gremien wird zur Zeit noch gearbeitet.
Aus aktuellem Anlass möchten wir auf mehrere Entwicklungen hinweisen:
Am Mittwoch der vergangenen Woche fand in Brüssel eine Sitzung des TAC zur neuen Verbringungsverordnung statt. Erörtert wurden praxisbedeutsame Fragen, deren Klärung teilweise mehr als überfällig ist. Unter anderem ging es um die Änderung diverser Anhänge der Verordnung, um Fragen des Umgangs mit verschiedenen, für die Verbringung erforderlichen Formularen, um die Ausfüllung des Anhangs mit Stoffgemischen der grünen Liste sowie um die Ausfuhr grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten. Die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung können auf der Homepage des BMU nachgelesen werden (http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/doc/39644.php). Der Sitzungsbericht ist lesenswert.
Am vergangenen Samstag ist die „Verordnung (EG) Nr. 801/2007 der Kommission über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt“ im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden. Anders als dies noch vor Kurzem in Brüssel angedacht worden war, tritt die Verordnung kurzfristig – am dritten Tag nach der Verkündung – in Kraft. Den Text der Verordnung finden Sie hier.
Das Regelwerk, das sich vor allem mit den zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Liste – Anhang III – befasst, wird die Rohstoffmärkte beeinflussen.
Mit dem nach dem neuen Verbringungsrecht schwierigen Thema der sogenannten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung befasst sich die Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 3 (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/anlaufstellen_leitlinien_3.pdf). Namentlich geht es in dem Dokument um die Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Art. 15 Buchstabe e der Verordnung 1013/2006.
Praxisbedeutsame Fragen der Verbringung von Elektro- und Elektronikaltgeräten regelt die zwischenzeitlich geänderte Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 1 (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/anlaufstellen_leitlinien_1.pdf).