Zum Hintergrund
In nationalen Regelungen bestimmt jeder EU-Mitgliedstaat, wer Erbe wird, welche Höhe Erb- oder Pflichtteile haben, welche Formvorschriften für Testamente gelten und wie Erben ihre Erbberechtigung nachweisen können. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen sind dabei durchaus erheblich. Berührt ein Erbfall das Recht mehrerer Staaten, kann ein und derselbe Erbfall von Staat zu Staat sehr unterschiedlich beurteilt und behandelt werden. Erben müssen ihre Rechte gegebenenfalls in den betroffenen Staaten parallel verfolgen.
Zielsetzung
Ziel der ErbRVO ist es, hier durch einfache Regelungen Abhilfe zu schaffen. Hierzu werden im Schwerpunkt Bestimmungen getroffen, welches Recht auf einen Erbfall anwendbar ist und wie erbrechtliche Rechtstellungen einheitlich nachgewiesen werden können:
Die ErbRVO vereinheitlicht das internationale Privatrecht der EU-Mitgliedsstaaten. In allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) wird damit das anwendbare Erbrecht einheitlich bestimmt. Die Anwendung mehrerer Rechtsordnungen auf ein und denselben Sachverhalt ist damit zukünftig ausgeschlossen.
Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht ist in der Regel der Staat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Stattdessen kann der Erblasser aber auch durch Testament oder Erbvertrag das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Für einen Erblasser, der z. B. dauerhaft in Deutschland lebt und dann verstirbt, gilt damit deutsches Erbrecht. Ein dauerhaft im Ausland lebender Deutscher kann dagegen auch deutsches Erbrecht wählen.
Außerdem wird mit der ErbRVO das „Europäische Nachlasszeugnis“ eingeführt, das in allen Mitgliedstaaten gilt. Erben oder Testamentsvollstrecker können dadurch ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Zudem werden nationale Erbnachweise, z. B. der Erbschein, anerkannt, so dass Erben künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen Erbnachweis beantragen müssen.
Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten wird durch die ErbRVO nicht berührt.
Fazit
Es ist zu erwarten, dass die ErbRVO grenzüberschreitende Erbfälle erheblich erleichtert, insbesondere bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt. Damit trägt die Verordnung der zunehmenden Mobilität vieler Menschen Rechnung, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederlassen, Immobilien erwerben oder Geld anlegen.
Die Verordnung kommt erstmals im Jahr 2015 zur Anwendung. Diese Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Bereits jetzt sollte die ErbRVO bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden. In der Praxis wird dabei viel davon abhängen, wie zügig die erforderlichen Anpassungen des deutschen Rechts umgesetzt werden und wie die von der Europäischen Kommission zu erarbeitenden Formblätter (u. a. Formblatt für das Europäische Nachlasszeugnis) gestaltet sein werden.