Aus der Welt ist der Wegfall der zeitlichen Befristung immer noch nicht. Es könnte also sein, daß diese einbringungsgeborene Anteile nicht nur in den ersten sieben Jahren sondern auch darüber hinaus zeitlich ohne Befristung benachteiligt werden.
Auch hier haben Fachleute einen Weg gefunden, der diese einbringungsgeborenen Anteile ggf. entsperrt. Wichtig ist dies für all diejenigen Gesellschafter, die einbringungsgeborene Anteile vor Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nach Erwerb entweder verkaufen oder auf das Halbeinkünfteverfahren zurückgreifen wollen.
Der Weg ist nun folgender: Der Anteil an einer T1-GmbH ist einbringungsgeboren. Diese soll veräußert werden, was aufgrund der einbringungsgeborenen Anteile zu steuerlichen Nachteilen führt. Der Gesellschafter der T1-GmbH gründet eine Schwestergesellschaft, die T2-GmbH. Die T1-GmbH soll nun steuerneutral zu Buchwerten auf die T2-GmbH verschmolzen werden. Zu diesem Zweck ist nach wohl herrschender Meinung eine Kapitalerhöhung bei der T2-GmbH notwendig. Durch die Verschmelzung der T1-GmbH auf die T2-GmbH gehen die Anteile an der übertragenden Gesellschaft (T1-GmbH) rechtlich unter und werden ersetzt durch die im Wege der Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft neu entstandenen Anteile. Nach zumindest im Schrifttum vorherrschender Meinung sind diese im Wege der Kapitalerhöhung durch Umwandlung entstandenen neuen Anteile des Gesellschafters an der T2-GmbH nicht einbringungsgeboren. Diese Anteile können dann entweder steuerfrei oder nach den Vorzügen des Halbeinkünfteverfahrens vor Ablauf der Sieben-Jahres-Frist veräußert werden.
Es muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Finanzverwaltung diesen Weg natürlich nicht unbedingt akzeptiert. Sie legt das Gesetz anders aus und unterstellt in gewissen Fällen auch Mißbrauch nach § 42 AO. Auf der anderen Seite haben Gesellschafter, die einbringungsgeborene Anteile innerhalb der Sieben-Jahres-Frist veräußern müssen, keine Gestaltungsalternative. Der Gewinn aus derartigen Veräußerungen muß in voller Höhe versteuert werden. Insofern ist der oben aufgeführte Weg sicherlich eine sehr interessante Gestaltungsalternative, wenn der Verkauf innerhalb der Sieben-Jahres-Frist erfolgt. Hinzuweisen ist allerdings, daß mit dieser Gestaltung frühzeitig begonnen werden muß. Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Umwandlung und einem späteren Verkauf der Anteile läßt den Schluß auf Mißbrauch (§ 42 AO) sicherlich sehr schnell und leicht zu.