So wird die Festlegung des Gehalts des ausscheidenden Arbeitnehmers vereinfacht. In der Zukunft wird als Berechnungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers ein sogenanntes Regelarbeitsentgelt eingeführt. Das Regelarbeitsentgelt – und nicht wie bisher das Arbeitsentgelt – wird anschließend um 20 % aufgestockt. In dieser Form werden die Aufstockungsleistungen für die gesamte Förderdauer festgelegt; die monatliche Neuberechnung der Aufstockungsbeträge soll so vermieden werden.
Durch eine redaktionelle Änderung des Wortlauts des § 3 Abs. 3 ATG wird klargestellt, dass im Blockzeitmodell die Wiederbesetzung der Stelle nur mit Beginn der sogenannten Freistellungsphase erfolgen kann.
Gestrichen wird die Vorschrift im Altersteilzeitgesetz, nach der die bisherige Arbeitszeit auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit zu reduzieren war. Die nach der bisherigen Gesetzeslage erfolgende Reduzierung der Arbeitszeit auf das tarifliche Maß führte bei den betroffenen Arbeitnehmern zu Einkommenseinbußen und zu Unverständnis bei den Betriebspartnern in nicht tarifgebundenen Betrieben.
Die neue gesetzliche Regelung sieht auch die Einführung einer zwingenden Insolvenzversicherung für das Blockzeitmodell vor. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter einer geeigneten Insolvenzsicherung zu verstehen ist. In Betracht kommt nach der Begründung zum Gesetzesentwurf Bankbürgschaften, Verpfändungen von Wertpapieren bzw. Fonds zu Gunsten der Arbeitnehmer oder geeignete Modelle der Versicherungswirtschaft. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nach dem Gesetz jedoch „bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte“. Diese haben sich in der Vergangenheit als nicht insolvenzfest erwiesen. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer den Nachweis der Insolvenzsicherung zu erbringen. Durch diese Regelung soll zum einen die Bereitschaft und Akzeptanz der Altersteilzeit insbesondere bei Arbeitnehmern erhöht werden, die bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt und nicht bereits durch tarifliche Insolvenzsicherungen geschützt waren. Zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung im Blockmodell zu einer Umorientierung der Unternehmen hin zu einer gleitenden, echten Altersteilzeit führen kann, bei der der Altersteilzeitler halbtags im Unternehmen arbeitet und dabei sein Wissen und seine Erfahrung an Jüngere weitergibt.
Die zu diesem neuen Gesetz getroffene Vertrauensschutzregelung sieht vor, dass für diejenigen Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitverhältnis vor dem 01.07.2004 beginnt, noch weiterhin die alten Vorschriften anzuwenden sind.
Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesanstalt für Arbeit die Aufstockungsleistungen nach § 4 ATG nach neuem Recht, wenn die hierfür ab dem 01.07.2004 maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Somit können auch in bereits laufenden Erstattungsfällen die vereinfachten Berechnungsmethoden zum neuen Regelentgelt zur Anwendung kommen. Dies gilt allerdings nur im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitsamt; die bereits abgeschlossene arbeitsrechtliche Vereinbarung bleibt hinsichtlich der vereinbarten Leistungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unberührt.