Praxistipp
Der zu Unrecht angezeigte Anbieter ist gut beraten, ein etwaiges Ermittlungsverfahren durch aktive Unterstützung der Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen, um Hinweispflichten wie im Beispielsfall zu vermeiden.
Bei Verfahren im Anfangsstadium, die auf völlig haltlosen Vorwürfen in Anzeigen beruhen und in denen es noch nicht zu Durchsuchungen oder vergleichbaren Maßnahmen gekommen ist, kann er nach einem klärenden Gespräch mit der Staatsanwaltschaft je nach Lage des Einzelfalles und Feedback der Staatsanwaltschaft eventuell auch vor einer offiziellen Einstellung auf die Erwähnung im Prospekt verzichten.
Einzelheiten
Der BGH hat die Hinweispflicht im Prospekt jedenfalls dann als gegeben angesehen, wenn gegen den Anbieter ein wirksamer Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde. Für den BGH ist es nicht erforderlich, dass das Ermittlungsverfahren sich auf dieselbe Vermögensanlage bezieht.
Anmerkungen
Einerseits kann man diese Stärkung des Anlegerschutzes begrüßen. Im Hinblick auf gezielt betrügerisch handelnde Anbieter ist ihre Präventionswirkung jedoch höchst fraglich. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Erwähnung eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit einem redlichen Anbieter für diesen verheerend ist, zumal Strafanzeigen in Anlegerschutzverfahren immer häufiger – unabhängig vom Vorhandensein eines strafbaren Verhaltens – als reines Druckmittel eingesetzt wird, um die Vergleichsbereitschaft des Anbieters zu fördern. Dass die Rechtsprechung diesen nicht zu begrüßenden Missbrauch von Strafanzeigen im Ergebnis eher noch fördert, ist bedauerlich.