Seit Anfang 2016 müssen EU-Unternehmer auf ihrer Homepage einen leicht zugänglichen Link zu der neuen europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Kauf- oder Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Verstöße gegen die neuen Informationspflichten können nach §§ 3a, 8 UWG abgemahnt werden. Die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht sind in der Praxis schnell erfüllt.
Ein „Online-Kaufvertrag“ oder „Online-Dienstleistungsvertrag“ ist ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder, was in der Praxis der Unternehmen häufig der Fall sein wird, auf anderem elektronischen Wege angebotenhat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.
Das Merkmal „auf elektronischem Wege“ umfasst elektronische Verfahren zur Verarbeitung und Speicherung von Daten. Hierzu gehört somit nicht nur ein entsprechendes Angebot an Verbraucher über die Internetseite, sondern auch schon ein Vertragsschluss per E-Mail. Damit werden, wie man zunächst annehmen könnte, nicht nur die klassischen „Online-Händler“ erfasst, sondern immer mehr Unternehmen, die sich der Mittel der elektronischen Kommunikation bedienen.
Die OS-Plattform ist am 15.02.2016 an den Start gegangen. Sie wird von der Europäischen Kommission verwaltet und bietet die Möglichkeit (ähnlich wie bei einer Mediation), Streitigkeiten bei Online-Käufen/Dienstleistungen abzuwickeln, jedoch mit der Besonderheit, dass der Vorgang online erfolgt.
Über diese OS-Plattform müssen nun EU-Unternehmer auf ihren Internetseiten durch eine Verlinkung informieren. Die OS-Plattform ist unter dem Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden. Für einige Branchen und einige Ländern gibt es derzeit noch keine Streitbeilegungsstellen, was aber nicht von der Hinweispflicht auf der Homepage befreit.
Diese Verordnung gilt weder für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus „offline“ geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen erwachsen, noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern (B2B).