In dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-377/17 gegen die Bundesrepublik Deutschland hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.
Das Votum des Generalanwalts ist für die Entscheidung des Gerichtshofs nicht bindend. Allerdings folgt der EuGH nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig der Auffassung des Generalanwalts. Die finale Entscheidung des EuGH wird Mitte 2019 erwartet.
Bis zur Entscheidung des EuGH behalten die Mindest- und Höchstätze ihre Wirkung. Falls jedoch der EuGH dem Generalanwalt folgt, wäre Deutschland gehalten, die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) insgesamt umgehend abzuschaffen. In laufenden Verträgen könnte dann bei Mindestsatzunter- oder Höchstsatzüberschreitungen regelmäßig keine Honoraranpassung mehr verlangt werden. Der Bestand HOAI-konformer Vereinbarungen ist dagegen in aller Regel nicht gefährdet. Die konkreten Folgen wären allerdings für jeden Einzelfall gesondert zu betrachten.
Die Schlussanträge finden Sie hier.
Den Artikel auf der Website der Bundesarchitektenkammer finden Sie hier.