Bisher war es so, dass das Festgehalt 75 % und die Tantieme maximal 25 % betragen durfte. Die Finanzverwaltungen und die obersten Steuerrichter haben bislang in abweichenden Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt und die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Nunmehr haben die Richter entschieden, sofern die Gesamtausstattung des Geschäftsführers angemessen sei, sei auch eine höhere Tantieme erlaubt (I R 46/01). Finanzämter und Finanzgerichte müssen somit zukünftig viel stärker als bisher die Umstände jedes Einzelfalls prüfen. Sollten im konkreten Einzelfall die Finanzämter die Tantiemeregelung nicht anerkannt haben, sollten die Verfahren durch entsprechende Einsprüche in jedem Fall offen gehalten werden.