Während der Pandemie und insbesondere in den Zeiten des Lockdowns bzw. der Geltungsdauer der Corona-Arbeitsstättenschutzverordnung waren/sind Gewerberaummieträume nicht oder nur sehr einschränkt nutzbar.
Über die Folgen dieser Einschränkungen auf die Mietzahlungspflicht ist ein juristischer Meinungsstreit entstanden, der gegenwärtig seinen Weg durch die Instanzen nimmt. Eine Reihe von Oberlandesgerichtsentscheidungen hierzu liegt bereits vor. Der Bundesgerichtshof wird – hoffentlich – bald eine grundlegende Entscheidung hierzu treffen.
Hiermit ist jedoch nur ein kleiner Teil der für das Gewerberaummietrecht folgenden Konsequenzen abgearbeitet.
Nach und nach beginnt die „Betriebskostenabrechnungssaison 2020“. Die Vermieter rechnen die im Jahr 2020 angefallenen Betriebskosten ab. Ab März 2020 waren die Gewerberaummieträume wie erwähnt teilweise nur sehr eingeschränkt nutzbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2005 verdeutlicht, dass sich eine eingeschränkte Nutzung der Mietsache – etwa durch einen Mangel – unmittelbar auf die Kostentragungspflicht auch bei den Betriebskosten auswirkt/auswirken kann.
Dementsprechend drängt es sich fast auf, die Einschränkungen durch einen Lockdown oder aber eine zwangsweise verminderte Belegung der Räume oder sonstige Beeinträchtigung des Mietgebrauches auch im Zusammenhang mit den Betriebskosten und den Betriebskostenabrechnungen zu berücksichtigen.
Sowohl für Vermieter als auch für Mieter stellen sich in diesem Zusammenhang einige Fragen. Für Mieter ergibt sich ein ganz erhebliches Einsparungspotential bei den Betriebskosten. Denn es liegt durchaus nahe, die Betriebskostentragungspflicht entsprechend den Grundsätzen bei Vorliegen eines Mangels zu reduzieren. Wenige Vermieter dürften gegenwärtig Neigung besitzen, die hiermit verbundenen grundsätzlichen Rechtsfragen durch die Instanzen klären zu lassen. Wie schon bei der Kaltmiete gilt auch für den Bereich der Betriebskostenabrechnung, dass es durchaus sinnvoll sein kann, mit dem Mieter eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Aus Vermietersicht bietet es sich an, bei den in vielen Gewerberaummietverhältnissen gegenwärtig zur Regelung der Mietzahlungsverpflichtungen ohnehin anstehenden Nachträgen zu den Mietverträgen eine Einigung zu der zukünftigen Behandlung der Betriebskosten in Pandemiezeiten aufzunehmen.
Für alle Fragen rund um das Gewerberaummietrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.