Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich in einer Entscheidung ausführlich mit verschiedenen rechtlichen Problemen beim Warenvertrieb über die Internet-Plattform eBay auseinandergesetzt. Das Gericht hat dabei wie andere Gerichte zuvor festgestellt, dass die amtliche Musterwiderrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dennoch stelle die Verwendung des amtlichen Musters keine Verletzung des Wettbewerbsrechtes dar; vom Anbieter könne nicht verlangt werden, dass er klüger sei als der Verordnungsgeber. Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass bei einem Vertrieb über eine Internet-Plattform wie eBay die Widerrufsfrist einen Monat betrage; die Widerrufsbelehrung würde den Verbrauchern in diesen Fällen vor Vertragsabschluss nicht in der erforderlichen Form mitgeteilt. Überdies hält das Gericht den Hinweis „Keine eBay-Gebühr“ für irreführend, da dies bereits verbindlich durch die Bedingungen für die Auktionen vorgeschrieben sei.
Beschl. v. 12.09.2007, Az.: 5 W 129/07
Praxistipp:
Die permanente Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Bereich des Online-Vertriebs macht es erforderlich, den eigenen Internet-Auftritt regelmäßig überprüfen zu lassen, um diesen immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand zu halten. Anderenfalls drohen kostenträchtige rechtliche Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden.
Einzelheiten:
Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist die bloße Darstellung einer Widerrufsbelehrung im Text einer eBay-Auktion noch keine ausreichende Widerrufsbelehrung. In diesem Stadium erfolge noch keine Mitteilung an den Verbraucher in der erforderlichen Textform (z.B. per E-Mail). Die Widerrufsfrist beim späteren Vertragsabschluss beträgt in diesen Fällen damit einen Monat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung im Rahmen einer Auktion oder eines sog. „Sofort-Kaufen“ Angebots erfolgt. In beiden Fällen liegt nach Auffassung des Gerichts ein verbindliches Angebot vor, so dass jeweils ein Vertrag ohne weitere Schritte des Anbieters zustande kommt.
Die Verwendung der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" aus der amtlichen Widerrufsbelehrung stellt nach Ansicht des Gerichts keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar. Zwar sei dieser Mustertext insoweit unvollständig, als er nicht berücksichtigt, dass für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren auch der Eingang der Ware beim Empfänger erforderlich ist. Der Senat hält es aber für eine Überspannung der Pflichten des Anbieters, wenn man verlangen wollte, dass er klüger sein soll als der Gesetzgeber.
Die Aussage „Keine eBay-Gebühr“ in einem Auktionsangebot ist eine irreführende Werbung. Die eBay-AGB sehen verbindlich vor, dass die Gebühren von den Anbietern zu tragen sind. Eine solche Werbung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen nicht beachten.
Anmerkungen:
Das Hanseatische Oberlandesgericht nimmt in diesem Fall stärker als manches Gericht zuvor die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs wahr. Die immer noch hohen Anforderungen an die rechtliche Gestaltung des Online-Vertriebes werden jedenfalls in Teilen auf ein noch erträgliches Maß reduziert. So verlangt das Gericht im Bereich der Widerrufsbelehrung ausdrücklich nicht, dass der Verwender der Musterwiderrufsbelehrung diese von sich aus auf ihre Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage prüft.