Dabei genüge es, wenn die Vergabestelle dem Schreiben durch Auslegung (nach dem objektiven Empfängerhorizont) entnehmen könne, dass ein Bieter Abhilfe verlange. In der Sache hatte der betroffene Bieter zwar bestimmte Positionen des Leistungsverzeichnisses als unvollständig und nicht ausreichend konkret angesprochen. Gleichzeitig bat er aber um eine zeitnahe Beantwortung der Fragen, um die Ausschreibung mit der nötigen Gründlichkeit bearbeiten zu können. Die Vergabestelle hat daraufhin die gestellten Fragen im Einzelnen beantwortet und dem betroffenen Bieter im Übrigen mitgeteilt, dass es ihm jederzeit freistehe, die betroffenen öffentlichen Gebäude zu betreten und zu besichtigen, um eine konkrete Vorstellung zu den konkreten Raummaßnahmen zu erlangen. Eine erneute Reaktion des betroffenen Bieters auf das Schreiben der Vergabestelle erfolgte nicht.
Ernsthaftes Abhilfeverlangen
Die Vergabekammer hat die Auffassung vertreten, dass der betroffene Bieter von keinem Verstoß gegen Vergabevorschriften ausgehe, sofern seine Fragen beantwortet bzw. Termine für die Besichtigung und Vermessung der öffentlichen Gebäude bestimmt würden. Dies hielt das OLG Frankfurt für zutreffend. Sinn und Zweck einer Rüge sei es, der Vergabestelle Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben. Da das Schreiben des betroffenen Bieters allerdings den Eindruck erwecke, dass mit der Beantwortung der gestellten Fragen die vermeintlichen Beanstandungen „bilateral“ behoben werden könnten, hätte die Vergabestelle keinen Anlass zu der Annahme gehabt, der betroffene Bieter bestehe (derzeit) auf einer Korrektur der behaupteten Mängel. Eine solche Mängelbehebung hätte in der konkreten Situation zu einer Aufhebung des Vergabeverfahrens geführt. Eine jedenfalls derart weitreichende Konsequenz hätte der Vergabestelle gegenüber deutlicher als in dem Schreiben des betroffenen Bieters vor Augen geführt werden müssen. In jedem Fall müsse eindeutig erkennbar sein, dass nicht nur eine Anregung zur Optimierung eines Vergabeverfahrens gegeben werden solle. Der Inhalt des Schreibens des betroffenen Bieters deute allerdings darauf hin, dass sich dieser sein weiteres Vorgehen bis zu einer Beantwortung der Fragen durch die Vergabestelle vorbehalte und eine Rüge bis dahin gewissermaßen zurückhalten wolle. Um die Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB zu erfüllen, hätte der betroffene Bieter für den Fall, dass er mit der Beantwortung der Fragen durch die Vergabestelle nicht einverstanden gewesen sei, anschließend eine ausdrückliche Rüge gegenüber der Vergabestelle platzieren müssen.
Fazit
Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. macht einmal mehr deutlich, dass eine Rüge mit Sorgfalt zu formulieren ist. Zwar muss ein Bieter in seinem Rügeschreiben nicht den Begriff „Rüge“ verwenden. Gleichwohl bietet sich diese Vorgehensweise an, um die Intention des Schreibens von vornherein deutlich zu machen. Gleichzeitig müssen die Bieter den Sachverhalt darstellen, der den Vergaberechtsverstoß begründet und den entsprechenden Vergaberechtsverstoß (laienhaft) darlegen. Gleichzeitig muss um Abhilfe des dargestellten Vergaberechtsverstoßes ersucht werden. Da die Rechtsprechung insoweit uneinheitlich ist, ist es zudem ratsam, dass der Bieter der Vergabestelle gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass er im Falle einer Nichtabhilfe der geltend gemachten Vergaberechtsverstöße weitere rechtliche Schritte einleiten wird, er ihr sozusagen „die letzte Chance“ gibt, den Verstoß zu korrigieren.