Keine dauerhafte Haftung
Internet-Anzeigen sind praktisch und lästig zugleich. Einmal online, bleiben sie lange im Zugriff. Sie zu löschen, kann aber mitunter unmöglich sein.
Autorisierte Vertragspartner in der Zwickmühle
Mit Sorge sehen viele Unternehmer dieses Löschungsproblem vor allem dann, wenn sie als autorisierte Händler oder Werkstätten mit den Marken ihrer Vertragspartner werben. Endet die Partnerschaft, müssen sie die Nutzung der Marken einstellen. Dazu gehört es auch, dass sie bei Werbepartnern geschaltete Internet-Anzeigen offline schalten lassen. Unklar war dabei bislang auch, in welchem Umfang die autorisierten Händler auf eine Löschung ihrer Anzeigen auf den Websites der Werbepartner hinwirken müssen.
Verschärft wird das Problem noch durch die gängige Praxis einiger Anbieter, Internet-Anzeigen aus anderen Portalen ungefragt zu kopieren und in das eigene Angebot aufzunehmen. Letztendlich haben es die (ehemals) autorisierten Händler so oft gar nicht in der Hand, wo ihre Internet-Anzeigen noch erscheinen.
Markeninhaber
Auch für Markeninhaber bedeuten die Internet-Anzeigen ihrer ehemaligen Vertragspartner ein Problem: Eine Überflutung des Internets mit irreführenden Anzeigen verwässert die Marke und entwertet den Status eines autorisierten Vertragspartners. Die Markeninhaber haben daher ein hohes Interesse an einer schnellen und effektiven Löschung.
EuGH: keine Haftung der Vertragspartner
Der EuGH stellte nunmehr fest (Urteil vom 03.03.2016 – C-179/15), dass ehemals autorisierte Vertragspartner nicht für Internet-Anzeigen verantwortlich sind, die ihren Namen trotz ihrer Löschungsbemühungen mit der Marke ihres ehemaligen Kooperationspartners in Verbindung bringen. Ein Markeninhaber kann einem Dritten nur dann eine Markennutzung verbieten, wenn dieser Dritte die Marke durch aktives Verhalten nutzt. Der (ehemals) autorisierte Vertragspartner hat dabei aber nur das Verhalten von Werbepartnern zu verantworten, das er selbst beauftragt hat. Setzen sich Werbepartner über seine Anweisung, die Internet-Anzeige zu löschen, hinweg, ist ihm dies nicht mehr zurechenbar. Er muss nicht erst versuchen, die Löschung auf dem Gerichtsweg durchzusetzen.
Was solche Diensteanbieter angeht, die Internet-Anzeigen anderer Anbieter einfach in ihr Angebot kopieren, sind diese Handlungen von vorneherein nicht dem Werbenden zuzurechnen, weil diese kopierten Anzeigen nicht von ihm veranlasst wurden, sondern auf einer eigenen Entschließung der Diensteanbieter beruhen.
Vorsorge durch vertragliche Gestaltung
Die Entscheidung des EuGH ist stringent und nachvollziehbar. Sie lässt jedoch die Markeninhaber mit der ungelösten Aufgabe zurück, wie sie den nicht gelöschten Internet-Anzeigen Herr werden sollen. Natürlich können sie gegen jede einzelne Internet-Anzeige Unterlassungsansprüche wegen widerrechtlicher Markennutzung geltend machen. In zukünftigen Kooperationen ist aber ggf. auch zu überlegen, durch vertragliche Abreden die Online-Werbung mit den geschützten Marken einzugrenzen und den autorisierten Vertragspartner ausdrücklich zur Löschung zumindest aller Internet-Anzeigen, die vom Vertragspartner autorisiert bzw. in Auftrag gegeben wurden, zu verpflichten. Dabei sollte genau vorgegeben werden, wie die Löschungsbemühungen des Vertragspartners aussehen sollen: Vom freundlichen Aufforderungsschreiben über die anwaltliche Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung ist alles denkbar.
Dabei sollten sich die Parteien eines solches Vertrags auch mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
- Was soll online beworben werden?
- Welche Marken dürfen hierbei benannt / abgebildet werden?
- Welche Maßnahmen soll der Lizenznehmer ergreifen, um ein unberechtigtes Kopieren von Werbung auf andere Seiten zu unterbinden?
- Sollen die zusätzlichen Aufgaben des Lizenznehmers vergütet werden?
- Belegpflicht für Maßnahmen, die der Lizenznehmer im Zusammenhang mit Löschungsbegehren getroffen hat?
- Wie soll die Kommunikation zwischen den Parteien laufen, wenn unzulässige Internet-Anzeigen entdeckt werden?
Wie die Entscheidung des EuGH zeigt, sind die Kooperationspartner aufgefordert, die Risiken von Online-Werbung gemeinschaftlich zu lösen. Ewige Internet-Anzeigen sollten im Interesse beider Seiten vermieden werden.