Bereits im Juli 2005 hatte das EuG in einem Eilverfahren im Hinblick auf die Staatengerichtetheit der fraglichen Kommissionsentscheidungen Zweifel an der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit der Grundstückseigentümer geäußert. Diese Betroffenheit ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen. In den im Hauptsacheverfahren nunmehr ergangenen Entscheidungen bekräftigt das Gericht seine Einschätzung. Grundstückseigentümer können sich damit gegen die Aufnahme ihrer Grundstücke in FFH-Gebietslisten nicht gerichtlich zur Wehr setzen.