Praxistipp
Um ein Plagiat von graphischen Inhalten zu verhindern, ist es empfehlenswert, einen Hinweis auf den Ersteller der Grafik in die Grafik aufzunehmen. Bei Computergrafiken sollten darüber hinaus soweit möglich die Rechte an den zugrunde liegenden Lichtbildern erworben werden. Gegebenenfalls sollte für besonders wichtige Layouts ein Geschmacksmuster angemeldet werden.
Einzelheiten
Das Urteil hat vor allem wegen diverser Schlagzeilen in den Medien ("Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate" u.ä.) für Aufsehen gesorgt. Tatsächlich werden Plagiate von Websites durch das Urteil nicht legalisiert. Der zugrunde liegende Fall betrifft lediglich die Übernahme weniger Bestandteile. Es ging um drei Grafiken und das grafische Layout. Die Klägerin, eine Münchener Internetagentur, fand auf der Website des Beklagten, einem Mitbewerber, drei von ihr durch digitale Bildbearbeitung von Fotos gestaltete Grafiken. Außer dem hatte der Beklagte die blau-orange Farbgestaltung ihrer Website übernommen. Die Klägerin sah sich hierdurch in ihren Urheberrechten verletzt und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Klage blieb in 1. Instanz erfolglos, wogegen die Klägerin Berufung einlegte.
Das OLG Hamm hat am 24.08.2004 entschieden, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Den Grafiken komme keine Schutzfähigkeit zu. Bei Computergrafiken könne es sich zwar um geschaffene Kunstwerke handeln i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG. In diesem Fall ging es jedoch um Fotos, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse Hell-Dunkel-Effekte zu erzielen. Nach Auffassung der Richter sei nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruhe. Es fehle daher an der erforderlichen Schöpfungshöhe.
Den Grafiken komme auch kein Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG zu. Hierfür müsse es sich um ein Lichtbild handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt worden sei. Von § 72 UrhG solle die persönliche Leistung des Lichtbildners geschützt werden. Hieran fehle es bei programmierten Grafiken. Der schöpferische Akt liege in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzgegenstand könne daher nur das Programm selbst sein, wenn nicht bereits das Computerbild als solches die erforderliche Schöpfungshöhe von Bildkunstwerken gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG aufweise. Die Klägerin könne auch keinen Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als Sprachwerk fehle es an der erforderlichen Gestaltungshöhe, weil sich auf der Website nur einfache Sätze fänden. Der Beklagte habe die Seite außerdem nicht insgesamt übernommen. Die Übernahme beschränke sich allein auf die Grafiken und die Farbkombination blau-orange. Der Klägerin stehe schließlich kein wettbewerbsrechtlicher Schutz zu. Ein Werbeauftritt könne zwar unlauter nachgeahmt werden gemäß § 4 Ziffer 9 UWG. Soweit keine Sonderschutzrechte eingreifen, gelte im Wettbewerbsrecht aber der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Die Nachahmung bzw. Übernahme sei nur dann lauter, wenn zusätzlich Umstände wie eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung hinzukommen, die hier nicht vorlagen.