Praxistip:
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Reichweite eines Schutzes von Produktentwicklungen über den sog. „ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz“ spürbar verringert. Um dennoch einen weitergehenden Schutz eigener Produktentwicklungen zu erreichen, ist im Einzelfall die Anmeldung von Marken sinnvoll, um besonders auffällige Produktgestaltungen gegen Nachahmung zu schützen.
Einzelheiten:
Die Parteien vertreiben als unmittelbare Wettbewerber Anziehpuppen mit Zubehör für unterschiedliche Spielsituationen wie z.B. „Kinderbetreuung“, „Haarpflege“ und „Backen“. Die von der Klägerin vertriebene Puppe „Barbie“ hatte im Jahr 1999 in Deutschland einen Marktanteil von 82 %. Die Beklagte, die in Deutschland einen Marktanteil von 9 % hat, bezeichnet ihre Puppe als „Steffi Love“. Die Parteien haben für die Gestaltung der Gesichter der Puppen und der Verpackungen Abgrenzungsvereinbarungen getroffen. Die Beklagte vertreibt ihre Puppe „Steffi Love“ unter anderem in den Spielsituationen „Trendy Living“, „Baby Sitter“, „Ultra Hair“, „Dentist“, „Animal“ und „Bakery Fun“. Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte die entsprechenden Produkte mit der Puppe „Barbie“ systematisch nachgeahmt, um an deren guten Ruf teilzuhaben und über die Herkunft der Produkte zu täuschen.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und verlangte Auskunft über die vertriebenen Produkte und Schadensersatz. Die Klage war in 1. Instanz erfolgreich. Die Berufung der Beklagten hatte nur zum Teil Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vorinstanzlichen Entscheidungen mit Urteil vom 28.10.2004 aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegen die Voraussetzungen für einen sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht vor. Gemäß den §§ 3, 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb („UWG“) können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat. Voraussetzung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt und bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat.
Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, könne im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach den §§ 3, 4 Nr. 9 UWG dürfe nicht dazu dienen, Grundgedanken für die Gestaltung von Produkten gegen die Übernahme durch Wettbewerber zu schützen. Gemeinfreie Elemente dürften schon aus Rechtsgründen nicht zur Begründung des Vorliegens einer wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden. Dies gelte auch dann, wenn die von der Klägerin vertriebenen Ausstattungen aufgrund ihrer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb nahe liegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Jedermann könne Ideen für neue Produkte frei aufgreifen, auch wenn ein anderer durch besondere Anstrengungen den Boden für eine leichtere Vermarktung entsprechender Produkte bereitet habe.