Mit Spannung wurde die Entscheidung des EuGH in der Sache Montex Holdings/ DIESEL erwartet. Am 9. November 2006 hat der EuGH schließlich sein Urteil gefällt (C-281/ 05). Gegenstand dieses Verfahrens waren Vorlagefragen des Bundesgerichtshofes, der in dem Rechtsstreit Montex Holdings Ltd. gegen Diesel SpA zu entscheiden hatte. Montex stellt Jeanshosen her. Hierfür bringt sie die Teile einschließlich der Kennzeichnungsmaterialien im Wege des Zollverschlussverfahrens nach Polen, wo sie zusammengenäht und anschließend nach Irland zurückgeführt werden. In Irland besitzt Diesel keinen Markenschutz.
Eine Warenlieferung, befördert durch verplombte LKW und damit gegen etwaige Entnahme gesichert, die im durchgehenden Versandverfahren vom polnischen Zollamt bis zum Zollamt nach Dublin befördert werden sollte, wurde durch ein deutsches Hauptzollamt zurückgehalten. Montex erhob gegen die Anordnung der Beschlagnahme der Waren Widerspruch.
Diesel war jedoch der Auffassung, dass bereits die Durchfuhr der Waren eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte darstelle, da die Gefahr bestehe, dass diese Waren im Durchfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gelangen könnten. Diesel beantragte daher u.a., Montex zu verbieten, ihre Waren durch das deutsche Gebiet durchzuführen oder dies zu veranlassen.
Nach Auffassung des EuGH ist jedoch allein in der Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren durch einen Mitgliedstaat (in dem Markenschutz besteht), die auf dem Weg in einen anderen Mitgliedstaat (in dem die Marke nicht geschützt ist) in das externe Versandverfahren überführt werden, keine Verletzung der Markenrechte zu sehen. Anderes gilt jedoch, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die ein markenrechtswidriges Inverkehrbringen in einem EU-Mitgliedstaat nahe legen, z.B. das Anbieten der Markenwaren.
Irrelevant ist ferner, ob die Waren im Ursprungsland rechtmäßig oder rechtswidrig hergestellt wurden und ob es sich bei dem Ursprungsland um einen assoziierten Staat oder einen Drittstaat handelt.
Fazit
Diese transitfreundliche Rechtsprechung erschwert die Bekämpfung der Markenpiraterie. Geben nämlich die Produktpiraten vor, die Waren nur durchzuführen, und benennen sie dabei ein Zielland, in dem kein Markenschutz besteht, so haben die Zollbehörden keine Zugriffsmöglichkeit. Es bleibt zu hoffen, dass die Zollbehörden verstärkt ihr Augenmerk auf die Sicherung der Ware vor Entnahme während der Durchfuhr legen, um so eventuellem Missbrauch entgegenzutreten.
Überdies zeigt der Fall, dass die Einordnung von Waren als „Pirateriewaren“ bei unterschiedlichem Markenschutz in einzelnen Staaten wegen des Prinzips der Territorialität von Marken nicht immer eindeutig erfolgen kann.