Das Gericht der Europäischen Union erster Instanz (EuG) hat die Klage der Bundesrepublik Deutschlang auf Feststellung der Nichtigkeit der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, zurückgewiesen (Urteil T-258/06 vom 20.05.2010). Deutschland hatte bereits im Jahre 2006 gegen die damals neue Mitteilung der Kommission zu "Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen" (ABl. 2006, C 179, 2) Klage gegen die Europäische Kommission erhoben. Sechs weitere Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament hatten sich der Klage Deutschlands angeschlossen. Sie alle vertraten die Ansicht, dass die Mitteilung der Kommission gegen das Europäische Recht verstoße, weil sie für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte Regeln setze, für die die Kommission nicht über die nötige Kompetenz verfüge. Die Kommission hielt dagegen, sie habe nur die bestehende Rechtsprechung des EuGH zusammengefasst.
EuG: Unterschwellenmitteilung gibt nur geltendes Recht wieder
Das EuG hat die Nichtigkeitsklage nunmehr als unzulässig abgewiesen. Zum einen sei die Mitteilung der Kommission schon ihrer Rechtsform nach lediglich unverbindlich und deshalb kein Akt der Rechtsetzung, der mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden könne. Darüber hinaus enthalte die Mitteilung aber auch ohnehin keine neuen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die über diejenigen Verpflichtungen hinausgingen, die sich bereits aus dem bestehenden Gemeinschaftsrecht ergäben. Als geltende Rechtslage bezeichnet es das Gericht dabei insbesondere, dass auch bei Vergaben, die nicht unter die Vergaberichtlinien der EU fallen,
Konsequenzen für Vergaben im Unterschwellenbereich
Das Urteil hat für das deutsche Vergaberecht die Konsequenz, dass die Unterschwellenregelungen der VOB/A und VOL/A (Abschnitt 1 der jeweiligen Verdingungsordnungen) um die vorbezeichneten, ungeschriebenen europarechtlichen Erweiterungen ergänzt werden müssen. Darüber hinaus müssen auch die sogenannten nachrangigen Dienstleistungen zwingend im Wege eines "Vergaberecht light" ausgeschrieben werden, bei dem mindestens die vom EuG genannten Bedingungen eingehalten werden.