Diese Entscheidung dürfte ganz entscheidenden Einfluß auf das deutsche Zivil- und Steuerrecht haben. Steuerrechtlich sind diese Gesellschaften bisher nie anerkannt worden. Gesellschaftsrechtlich fingierte man bei einem derartigen Sitzwechsel die Änderung der Gesellschaftsstruktur von der Kapitalgesellschaft in die unbeschränkt haftende Einzelfirma/OHG. Verlagerte somit eine englische Limited ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, ging man davon aus, daß ab Sitzverlegung die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften. Damit ist jetzt Schluß. Aber es geht noch weiter: Aus der nunmehr durch den EuGH vorgegebenen Anerkennung derartiger grenzüberschreitenden Sitzverlegungen von Gesellschaften folgern deutsche Juraprofessoren, daß unter anderem internationale Konzerne ihre Muttergesellschaften künftig in Deutschland ansiedeln können, ohne die hierzulande vorgeschriebene Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu beachten. Neu geschrieben werden muß wahrscheinlich auch das Recht zur Kapitalerbringung und Kapitalerhaltung. Dies ist in Deutschland sehr streng geregelt, in anderen europäischen Ländern keineswegs so streng. Hier spricht einiges dafür, daß zukünftig die ausländischen Regeln auch für in Deutschland ansässige Limited bzw. BV oder sonstige ausländische Kapitalgesellschaften gelten werden. Dies gilt auch für die Mindestausstattung, die in den meisten europäischen EU-Ländern erheblich geringer als in Deutschland ist.
Auch die Haftung der Geschäftsführer bzw. Vorstände könnte neu geschrieben werden. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die ersten Erfahrungen mit diesem neuen Rechtszustand sind.