Praxistip:
Solange eine rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache nicht vorliegt, sollte eine entsprechende Abgabe unter Verweis auf das o.g. Verfahren verweigert bzw. eine Zahlung nur unter Vorbehalt geleistet werden. Es ist damit zu rechnen, dass es in dieser Frage zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs kommt.
Einzelheiten:
Die Hersteller von CD- und DVD-Brennern müssen derzeit für jeden CD-Brenner € 7,50 und für jeden DVD-Brenner € 9,21 als Kopierabgabe zahlen. Die VG Wort hat gegen den größten deutschen PC-Hersteller Klage erhoben, um eine zusätzliche Urheberabgabe von pauschal € 30,00 auch für jedes verkaufte PC-System durchzusetzen. Die Klageforderung, die rückwirkend ab 2001 gestellt wurde, belief sich auf insgesamt rd. 500 Millionen Euro.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. In der Höhe ist es hinter der Klageforderung zurückgeblieben und hat einen Betrag von € 12,00 pro Gerät als angemessene Vergütung festgelegt.
Das Landgericht stützt sich in seiner Entscheidung auf die §§ 54 ff. des Urheberrechtsgesetz („UrhG“), wonach für bestimmte Geräte eine Vergütungspflicht des Herstellers zu Gunsten der Urheber vorgesehen sind. Es handelt sich um Geräte, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind oder von denen zu erwarten ist, dass mit ihrer Hilfe durch Ablichtung oder in einem vergleichbaren Verfahren Vervielfältigungen geschützter Werke hergestellt werden. Die Vergütungspflicht soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass durch den Vertrieb solcher Geräte Möglichkeiten bestehen, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zu erstellen.
Das Landgericht hat die Anwendbarkeit der §§ 54 ff. UrhG auf PC-Systeme bejaht und damit einen bereits mehrere Jahre dauernden Streit zwischen Urhebern bzw. deren Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern über die Frage entschieden, ob das Internet den PC zu einer Kopiermaschine für CDs oder Internet-Musikdateien gemacht hat. Das bloße Einlesen eines Werkes in den Arbeitsspeicher eines PCs stelle als solche zwar noch keine Vervielfältigung dar. Dies könne aber nicht für das Abspeichern eingescannter oder aus dem Internet geladener Texte auf der Festplatte und die Ausgabe auf einem Drucker gelten. Bei der Höhe der Vergütung hat das Gericht berücksichtigt, dass bereits für die Zusatz-Geräte wie Scanner und Drucker Geräteabgaben zu bezahlen sind und dass PCs wegen ihrer vielfachen Einsatzmöglichkeiten weniger häufig als Vervielfältigungsgeräte eingesetzt werden. Das Landgericht gab der Klage daher nur in Höhe einer Geräteabgabe von € 12,00 pro PC statt.