Dabei ist nicht entscheidend, dass die jeweilige individuelle Einzelerkrankung ausgeheilt ist. Vielmehr können auch ausgeheilte Kurzerkrankungen bei der Gesundheitsprognose zur Bewertung einer überdurchschnittlichen hohen Krankheitsanfälligkeit führen.
Praxistipp:
Nach dem LAG Schleswig-Holstein können auch ausgeheilte Kurzerkrankungen tendenziell für eine negative zukünftige Entwicklung des Krankheitsbildes eines Arbeitnehmers sprechen und damit als Begründung für eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen herangezogen werden. Hiermit liegt erstmalig eine Entscheidung vor, nach der auch ausgeheilte Krankheiten bei der Ermittlung der Gesundheitsprognose berücksichtigt werden können. Arbeitnehmer haben in diesen Fällen bislang fast immer darauf verwiesen, dass die Erkrankungen der Vergangenheit ausgeheilt seien. Das allein wird zukünftig als Argument gegen eine negative Zukunftsprognose nicht mehr genügen können.
Die Einzelheiten:
Das LAG Schleswig-Holstein hatte in seinem Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05 - über eine Kündigungsschutzklage wegen häufiger Kurzerkrankungen zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte gegen diese Kündigung eingewandt, dass auch bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen für die Feststellung einer negativen Gesundheitsprognose diejenigen Kurzerkrankungen nicht mehr herangezogen werden könnten, die individuell ausgeheilt und nicht in regelmäßigen Abständen wieder aufgetreten seien. Zur Überzeugung des LAG Schleswig-Holstein ergab sich allerdings aus den Krankheitsursachen, die den Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Grunde lagen, eine überdurchschnittlich hohe Krankheitsanfälligkeit. Typisch sei gerade für Kurzerkrankungen, dass diese naturgemäß ausheilen würden. Zwar seien Krankheiten, aus denen sich keine Wiederholungsgefahr ergeben würde, bei der Gesundheitsprognose nicht zu berücksichtigten. Eine Wiederholungsgefahr sei aber dann anzunehmen, wenn sich aus der Gesamtheit des Krankenbildes eine persönliche konstitutionelle Schwäche und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit ergebe. In diesem Fall könnten Schlussfolgerungen dahingehend gezogen werden, dass die Krankheiten auf Grund einer persönlichen konstitutionellen Schwäche gehäuft auftreten würden und mit solchen Erkrankungen angesichts unveränderter Lebensumstände auch künftig in ähnlichem Umfang zu rechnen sei. Für einen Arbeitgeber wäre es andernfalls unmöglich, bei einem Arbeitnehmer, der nur Kurzerkrankungen aufweise, eine berechtigte krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen auszusprechen, obgleich er gerade insoweit von hohen Entgeltfortzahlungskosten betroffen sei. Es obliege daher dem Arbeitnehmer darzulegen, weshalb zukünftig trotz gleichbleibend unverändert hoher Belastung nicht mit weiteren derart hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen sei.