Sie dürfe sich hierbei auch nicht auf bloße Beteuerungen des Bieters verlassen. Die Pflicht finde allerdings dort ihre Grenze, wo Bieter die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen selbst nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben. In der Sache schrieb die Vergabestelle den Bau eines Brückenbauwerks europaweit aus. In den Ausschreibungsunterlagen weist sie darauf hin, dass ein Nebenangebot ausführliche Angaben über die vorgesehene Art der Ausführung sowie die dafür geforderten Preise voraussetze; den Verdingungsunterlagen ist ein Baugrundgutachten beigefügt. Dieses enthält Angaben zur Materialwahl und den Erfordernissen an die Dichte des Gemisches. Der Bieter hat ein Nebenangebot unter folgendem Hinweis abgegeben: „Alternativ zum unbewährten Beton der Leistungsposition als Bodenersatz bieten wir Ihnen die Ausführungen des Bodenersatzes mit Mineralgemisch, wie im Baugrundgutachten als Alternative vermerkt, an.“ Die Vergabestelle hat dieses Nebenangebot als nicht gleichwertig zum Hauptangebot ausgeschlossen. Die Vergabekammer hat den Angebotsausschluss bestätigt.
Gleichwertigkeitsprüfung des Auftraggebers
Nach Auffassung der Vergabekammer Sachsen-Anhalt ist das Nebenangebot des Bieters zu Recht ausgeschlossen worden. Eine Vergabestelle treffe grundsätzlich die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes. Sie dürfe sich nicht auf die bloßen Beteuerungen eines Bieters hinsichtlich der nach dessen Meinung gegebenen Gleichwertigkeit verlassen. Allerdings finde diese Pflicht einer Vergabestelle ihre Grenze dort, wo der entsprechende Bieter die in seinem Nebenangebot enthaltenen Leistungen selbst nicht eindeutig und erschöpfend beschreibe. Eine Vergabestelle müsse nicht eventuelle Defizite eines Bieters durch eigene ergänzende Untersuchungen ausgleichen. In der konkreten Situation habe der Bieter Spezifizierungen zum angebotenen Material, der Körnung und der erreichbaren Verdichtung nicht vorgenommen. Er habe lediglich Bezug auf das Baugrundgutachten genommen und festgestellt, dass es die geforderten Bedingungen einhalte. Damit habe der Bieter allerdings nicht ausreichend das Anforderungsprofil der Vergabestelle im Hinblick auf Nebenangebote erfüllt. Detaillierte Ausführungen zur konkreten Stofflichkeit des Mineralgemisches und zum Verdichtungsgrad fehlten.
Fazit
Bietern ist dringend anzuraten, die Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes unter Berücksichtigung der seitens der Vergabestelle gestellten Mindestanforderungen konkret darzulegen und die Art und Weise der Leistungsausführung so detailliert zu beschreiben, dass die Vergabestelle sich von der Erreichung des Ergebnisses – und damit der Gleichwertigkeit des Nebenangebotes – überzeugen kann. Die Pflicht zur umfassenden Leistungsbeschreibung geht damit bei einem Nebenangebot auf den Bieter über (vgl. so auch VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2006, 1 VK 56/06). Ein Bieter kann nicht lediglich auf die in den Verdingungsunterlagen festgesetzten Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Nebenangeboten verweisen. Fehlende Angaben führen zum zwingenden Angebotsausschluss, denn eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Defizite des Bieters hinsichtlich seiner Angaben auszugleichen.