Die Einzelheiten
Nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht. Mitbestimmungspflichtig sind nach § 87 Abs. 6 Ziff. 1 BetrVG Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb sowie nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates nach den genannten Vorschriften nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Einführung entsprechender Maßnahmen in seinem eigenen Betrieb einführt, sondern auch dann, wenn dieser seine Arbeitnehmer bei Kunden einsetzt, in deren Betrieben entsprechende Einrichtungen vorhanden sind. In dem zu entscheidenden Fall schuldete die Arbeitgeberin einer ihrer Kundinnen die Sicherstellung eines 24-Stunden-Services für Störfälle. Die Kundin richtete für ihren Betrieb unter Beteiligung des bei ihr bestehenden Betriebsrates zur Identifizierung zugangsberechtigter Personen eine Personalschleuse ein, die mit einem biometrischen Zugangssystem ausgestattet war. Zugangsberechtigte Personen hatten sich mittels ihrer Fingerabdrücke zu legitimieren. Die Arbeitgeberin schloss nach Einführung des biometrischen Erkennungssystems mit der Kundin eine Zusatzvereinbarung, wonach auch die von der Arbeitgeberin bei der Kundin eingesetzten Arbeitnehmer ihre Fingerabdrücke zu hinterlegen hatten. Hier gegen wandte sich der Betriebsrat der Arbeitgeberin zunächst erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung und obsiegte schließlich auch in dem Hauptsacheverfahren vor dem BAG. Das BAG sah die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates verletzt und billigte dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch zu. Das BAG begründete seine Auffassung damit, dass das Mitwirkungsrecht nach Sinn und Zweck auch in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig sein müsse, wenn der Arbeitgeber das mit der Tätigkeit seiner Arbeitnehmer verbundene Verhalten regele. Daher, so das BAG, bestehe das Mitwirkungsrecht auch dann, wenn der Arbeitgeber das "betriebliche" Verhalten seiner Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätteregele. Dem steht nach Auffassung des BAG auch nicht entgegen, dass sich die Arbeitnehmer bei ihren Kundenbesuchen in einen fremden Betrieb begaben, da sie auch bei der Arbeit in dem fremden Betrieb den Weisungen des Vertragsarbeitgebers unterlagen. In diesem Falle habe auch der die bei dem Kunden eingesetzten Arbeitnehmer repräsentierende Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Schließlich hat das BAG auch den Einwand des Arbeitgebers als nicht erheblich angesehen, dass ihm selbst die Verhaltensregeln durch seine Kunden vorgegeben würden. Dem Arbeitgeber obliege es vielmehr, sich in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Dritten gegenüber nicht in einer Weise zu binden, die eine Einflussnahme des Betriebsrates faktisch ausschließe. Neben der Verletzung des § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG sah das BAG auch die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG verletzt. Die Anwendung des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG scheitere nicht daran, dass die Überwachungstätigkeit von einem Dritten wahrgenommen werde. Auch insoweit sei es Sache des Arbeitgebers, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Dritten sicherzustellen, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte ausüben könne. Nach Auffassung des BAG hat, obwohl die Arbeitgeberin keinerlei Sachherrschaft über das Zugangssicherungssystem ausübte, diese das Zugangssicherungssystem auch angewendet. Die Anwendung des Systems liegt nach Auffassung des BAG hierbei in der Anweisung an eigene Arbeitnehmer, sich der biometrischen Zugangskontrolle im Betrieb des Kunden zu unterziehen. Darauf, dass die Arbeitgeberin keinen Zugriff auf die erhobenen Daten hatte, kommt es nach Auffassung des BAG ebenfalls nicht an.