Zum 01.03.2010 ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten, welche neben der gesetzlichen Festlegung der bereits bestehenden Vorgaben im Festnetzbereich nunmehr auch Höchstgrenzen für Anrufe aus dem Mobilfunknetz vorsieht.
Die im 0180er-Bereich erbrachten Dienste heißen nach dem neuen § 66d TKG nicht mehr „Geteilte-Kosten-Dienste“, sondern jetzt „Service-Dienste“. Die nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur bereits bestehenden Höchstgrenzen für Anrufe aus Festnetzen wurden mit 14 Cent pro Minute bzw. 20 Cent pro Anruf gesetzlich festgeschrieben. Die neuen Höchstgrenzen für Anrufe aus Mobilfunknetzen liegen bei 42 Cent pro Minute bzw. 60 Cent pro Anruf. Zusätzlich wurde die Bundesnetzagentur mit dem Gesetz verpflichtet, die Abrechnungsweise für Anrufe aus den Mobilfunknetzten festzulegen. Dem ist die Bundesnetzagentur mit einer Verfügung aus dem Jahr 2009 bereits zuvorgekommen, um den Werbenden, die die neuen Regelungen bei ihren Preisangaben zu berücksichtigen haben, im Vorfeld eine gewisse Planungssicherheit zu geben. Nach der Verfügung der Bundesnetzagentur müssen Anrufe auf 0180-1 bis – 5 Rufnummern pro Minute abgerechnet werden.
Für die Darstellung der Preisangaben in den Werbemedien bedeutet dies, dass der bisherige Hinweis auf den Preis für Anrufe aus dem Festnetz und lediglich „möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise“ nicht mehr ausreichend ist. Es sind stattdessen sowohl die Preise für Anrufe aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz pro Minute entweder in Cent oder in Euro anzugeben. Die Preisangaben müssen gut lesbar sein, was insbesondere bei Verwendung eines Platzhalters (z.B. *) zu beachten ist. Wer die vormals zulässige Preisangabe mit dem pauschalen Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise nach dem 01.03.2010 noch verwendet, riskiert, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden.
Diese unnötigen Kosten sollten Sie sich ersparen! Prüfen Sie daher, ob Sie die neuen Vorgaben auf Ihren Werbeträgern berücksichtigen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns!