Am 16. April hat das EU Parlament den (bereits mit den EU-Ministern abgestimmten) Entwurf zur neuen EU Whistleblower Richtlinie verabschiedet. Die EU Mitgliedstaaten haben ab der Veröffentlichung zwei Jahre Zeit, einen EU-weit einheitlich hohen Schutz für Whistleblower zu gewährleisten. In Deutschland gibt es bislang keine Gesetze zum Schutz von Whistleblowern. Entsprechend müssen sich in Deutschland tätige Unternehmen auf umfassende neue gesetzliche Anforderungen einstellen.
Die Whistleblower Richtlinie
Die EU Mitgliedstaaten werden künftig Hinweisgeber sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor gesetzlich schützen müssen. Nach der Richtlinie sind zunächst lediglich Hinweise umfasst, die EU-Recht betreffen, beispielsweise bei Verstößen gegen Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Verbraucherschutz oder den Datenschutz.
In Deutschland müssen sich Unternehmen auf ein Umsetzungsgesetz mit folgenden Änderungen einstellen:
Betriebliche Mitbestimmung
Soweit ein Unternehmen einen Betriebs- oder Personalrat hat, unterliegt die Einführung eines Hinweisgebersystems im Unternehmen der betrieblichen Mitbestimmung (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG). Unternehmen sollten daher bei der Implementierung des Hinweisgebersystems ausreichend Zeit für möglicherweise langwierige Verhandlungen mit dem Betriebsrat einplanen.
Datenschutzrechtliche Anforderungen
Der Betrieb eines Hinweisgebersystems führt im Regelfall auch immer zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Hinweisgeber und Mitarbeiter. Deutsche Unternehmen sollten daher die Orientierungshilfe zu Whistleblowing-Hotlines der Datenschutzkonferenz (das gemeinsame Organ der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden) berücksichtigen.
Insbesondere müssen Unternehmen bei der Einrichtung eines Hinweisgebersystems aus datenschutzrechtlicher Sicht die folgenden Punkte beachten:
Achtung: Teilweise Unterschiede zum Geschäftsgeheimnisgesetz
Das am 19. April 2019 in Deutschland in Kraft getretene Geschäftsgeheimnisgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 enthält teilweise abweichende Regelungen zur Whistleblowing Richtlinie. So darf gemäß § 5 des Geschäftsgeheimnisgesetzes ein Geschäftsgeheimnis bereits dann offengelegt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens geschieht. Das abgestufte Prinzip der Whistleblowing Richtlinie sieht hingegen vor, dass eine solche Meldung zunächst beim Arbeitgeber selbst und dann bei der externen Meldestelle erfolgen muss. Erst, wenn diese nicht reagieren, darf der Whistleblower Informationen an die Öffentlichkeit geben. Diesen Unterschied sollten Unternehmen berücksichtigen, die bereits auf Grundlage des geltenden Rechts ein Meldesystem aufgebaut haben.
Fazit
Das Umsetzungsgesetz zur Whistleblowing Richtlinie wird für Unternehmen in Deutschland umfassende neue Anforderungen schaffen. Wir empfehlen, bereits vor Geltung des Umsetzungsgesetzes ein entsprechendes System einzurichten oder zumindest vorzubereiten. Gerade die Projekte zur Umsetzung der EU Datenschutz-Grundverordnung haben gezeigt, dass Unternehmen sich erhebliche Kosten und Ärger ersparen können, wenn sie die vorhandene Zeit nutzen und frühzeitig tätig werden.