Am 04.08.2010 hat das Bundeskabinett die neue Grundwasserverordnung beschlossen. Ausweislich der Begründung beschränkt sich die Grundwasserverordnung entgegen ursprünglicher Entwürfe auf eine 1:1 Umsetzung der Europäischen Grundwasserrichtlinie. Das ursprüngliche Vorhaben, mit der neuen Verordnung erstmalig die von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser entwickelten Geringfügigkeitsschwellenwerte verbindlich als Maßstab für die Beurteilung einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit festzuschreiben, ist damit – zumindest vorerst – aufgegeben worden. Dem Vernehmen nach ist jedoch beabsichtigt, das Vorhaben einer verbindlichen Festschreibung von Geringfügigkeitsschwellenwerten zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Erlass einer Ersatzbaustoffverordnung und der Novellierung der Bundes-Bodenschutzverordnung wieder aufzugreifen. Für diesen Fall dürfte weiterhin die Feststellung des BMU in dem Übersendungsschreiben zu dem ursprünglichen Entwurf vom 23.12.2009 gelten, wonach die Schwellenwerte reine Immissionswerte für das Grundwasser darstellen und nicht unmittelbar und automatisch für beispielsweise Baustoffe oder Ersatzbaustoffe gelten. Auch für die Bearbeitung von Altlasten dürfte eine verbindliche Festschreibung von Geringfügigkeitsschwellenwerten ohne Auswirkung sein. Die Begründung des Entwurfs vom 23.12.2009 hatte hierzu ausdrücklich klargestellt, dass eine Ausdehnung des Schwellenwertkonzeptes auf die Altlastenbewertung mit der Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes durch Geringfügigkeitsschwellenwerte nicht verbunden ist. Für Altlasten würden damit selbst dann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer verbindlichen Einführung von Geringfügigkeitsschwellenwerten kommen würde, nach wie vor die Bewertungsmaßstäbe des Bodenschutzrechts auf der Grundlage von Prüf- und Maßnahmen, die an dem für den nachsorgenden Boden- und Grundwasserschutz maßgeblichen Maßstab der Gefahrenabwehr ausgerichtet sind, gelten.