Das am 18. November 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz weitet die Pflichten für energieintensive Unternehmen und die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienzmaßnahmen in beachtlichem Umfang aus. Zum Kreis der adressierten Unternehmen gehören regelmäßig auch Unternehmen, die Energieerzeugungsanlagen oder Abfallverbrennungsanlagen betreiben. Das wirft die Frage auf, welche gesetzlichen Vorgaben insbesondere von solchen Unternehmen künftig beachtet werden müssen und wie diese im Verhältnis zu den Regelungen des Energiedienstleistungsgesetzes stehen.
Neue Energieeffizienzmaßnahmen
Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Unternehmen je nach Höhe ihres Gesamtendenergieverbrauchs zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zur Erstellung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen sowie zur Vermeidung von Abwärme und Maßnahmen bei deren Verwendung.
Die Regelungen zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen und Umsetzungsplänen dienen der Umsetzung des Artikels 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791. Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind nach § 8 Energieeffizienzgesetz verpflichtet, innerhalb von 20 Monaten ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Erreichens des maßgeblichen Schwellenwerts, also frühestens mit Ablauf des 18. Juli 2025. Für die Einstufung wird jeweils die kleinste rechtliche Einheit eines Unternehmens, etwa eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, herangezogen und der Energieverbrauch anhand des Durchschnittswerts der letzten drei Jahre ermittelt.
Eine geringere Schwelle des Gesamtendenergieverbrauchs gilt für die Pflicht zur Erstellung von Umsetzungsplänen von Endenergiesparmaßnahmen. Alle Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh – darunter fallen wohlbemerkt auch diejenigen Unternehmen, die bereits der Pflicht zur Einrichtung eines Managementsystems unterliegen – sind nach § 9 Energieeffizienzgesetz verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete und durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.
Ferner müssen Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh nach § 16 Energieeffizienzgesetz Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf einen technisch unvermeidbaren Teil reduzieren. Eine Ausnahme gilt für die Betreiber solcher Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, soweit die immissionsschutzrechtlichen Regelungen speziellere Vorgaben für eine weitgehendere Nutzung der Abwärme enthalten. Dies kann insbesondere im Hinblick auf Energieerzeugungs- und Abfallverbrennungsanlagen gelten, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind.
Öffentliche Stellen unterliegen besonderen Energieeffizienzvorgaben nach dem Energieeffizienzgesetz. Zweck der Vorgaben ist, der öffentlichen Hand eine Vorbildfunktion für Energieeinsparungen zuzuweisen. Öffentliche Stellen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 1 GWh sind nach § 6 Energieeffizienzgesetz zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von mindestens 2 % bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Im Hinblick auf kommunale Unternehmen und Beteiligungen kann gegebenenfalls die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und wirtschaftlichem Handeln ausschlaggebend für die Einordnung als öffentliche Stelle oder Unternehmen im Sinne des Energieeffizienzgesetzes sein.
Verhältnis zum Energiedienstleistungsgesetz
Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes gibt es nunmehr zwei verschiedene Regelungswerke auf dem Gebiet der Energieeffizienzmaßnahmen. Das Energiedienstleistungsgesetz regelt unter anderem eine generelle Energieauditpflicht für alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen (sog. Nicht-KMU) im Umkehrschluss aus der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind. Grundsätzlich werden mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes die bestehenden Anforderungen an Unternehmen um weitere Energieeffizienzmaßnahmen ergänzt, die unabhängig von deren KMU-Status und je nach Höhe deren Endenergieverbrauchs gelten.
Die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems löst jedoch nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 Energiedienstleistungsgesetz die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz ab. Die Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits gilt nach der Klarstellung in § 8 Absatz 2 Satz 3 Energieeffizienzgesetz bereits für den Zeitraum der 20-monatigen Übergangsfrist vom Erreichen des Schwellenwerts bis zur Einrichtung des Managementsystems.
Sanktionen und Handlungsempfehlungen
Erfüllen die betroffenen Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung eines Managementsystems und zur Vermeidung der Abwärme nicht oder nicht fristgerecht, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Hinsichtlich der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne gelten Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Unternehmen sollten ihren Energieverbrauch daher zeitnah systematisch analysieren und je nach Ergebnis die zur Erfüllung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Energieeffizienzgesetz oder weiteren energierechtlichen Themen? Sprechen Sie uns gerne an!