Am 29.07.2017 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft getreten. Kernstück ist die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung („UVPG“). Mit dem Gesetz wird einerseits die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten umgesetzt, andererseits soll die Novelle nach der Gesetzesbegründung zum Anlass genommen werden, die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten.
Teil 1 mit allgemeinen Vorschriften für Umweltprüfungen enthält neben Umstellungen der gesetzlichen Vorschriften vor allem eine Konkretisierung der Begriffsbestimmungen der Schutzgüter und dient im Wesentlichen der Klarstellung. Einen Schwerpunkt bildet die durchgreifende Änderung von Teil 2 mit den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach der gesetzlichen Begründung sind die Änderungen der Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Abschnitt 1 nicht durch die UVP-Richtlinie, sondern durch praktische Bedürfnisse veranlasst. So sollen die Vorschriften über die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben dem „Irland-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs folgend auch eine Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine zeitlich versetzte Aufsplitterung von Vorhaben ausschließen (§§ 10-13). Ferner wird klarer als bisher differenziert zwischen Neuvorhaben (§§ 6 und 7) und Änderungsvorhaben (§ 9). Von praktisch besonderer Bedeutung ist die vollständige Neufassung der UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (§ 9). Bei den Änderungsvorhaben unterscheidet das Gesetz zwischen Vorhaben, bei denen für das bestehende Vorhaben, das geändert werden soll, bereits eine UVP durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 1) und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (§ 9 Abs. 2 und 3). Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer freiwilligen UVP bei Vorhaben, für die nach dem Gesetz nur eine UVP-Vorprüfung vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3). Dies kann aus Gründen der Zeitersparnis sinnvoll sein bei Vorhaben, bei denen von vorneherein absehbar ist, dass die Vorprüfung das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben wird. Für die Änderung von Vorhaben, für die bisher noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, stellt die Begründung klar, dass Gegenstand der UVP nur das Änderungsvorhaben ist, während die Auswirkung des bestehenden Vorhabens in der UVP nach Maßgabe des Fachrechts zu berücksichtigen sind.
Teil 2, Abschnitt 2 behandelt die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach der gesetzlichen Begründung geht die Mehrzahl der in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen auf die UVP-Änderungsrichtlinie zurück. Neu eingeführt wird der Begriff „UVP-Bericht“ für die vom Vorhabenträger zur UVP vorzulegenden Unterlagen. Dieser Bericht soll nach der gesetzlichen Begründung in vielen Fällen bereits der bestehenden Praxis entsprechen. Weitere Vorschriften befassen sich mit der Behördenbeteiligung, der Veröffentlichung im Internet sowie dem Inhalt des Zulassungsbescheides. Abschnitt 3 regelt Teilzulassungen, die Zulassung durch mehrere Behörden und gemeinsame Prüfungen. Klargestellt wird, dass für Vorhaben, die geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet zu beeinträchtigen, die naturschutzfachliche Prüfung nach § 34 BNatSchG mit der Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann (§ 32). Teil 3 befasst sich mit strategischen Umweltprüfungen, Teil 4 mit besonderen Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen und Teil 5 mit grenzüberschreitenden Umweltprüfungen. Teil 6 und 7 enthalten Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1, Nummer 19) sowie Schlussvorschriften.
Insgesamt wird das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Novellierung des UVPG nicht vollständig auf den Kopf gestellt, jedoch ergeben sich im Detail bedeutsame Änderungen, etwa bei der UVP-Pflicht von Änderungsvorhaben, aber auch bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung selbst. Anlagenbetreiber, die neue Vorhaben planen oder mit Änderungsvorhaben befasst sind, werden sich mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen müssen. Abweichendes kann sich aus der neu gefassten Übergangsvorschrift (§ 74) ergeben. Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Umweltverträglichkeitsprüfungen sind überdies nach den vor dem 16.05.2017 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen eingeleitet wurde oder die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG vorgelegt wurden.