Neues von der MAK-Kommission: MAK- und BAT-Werte-Liste 2005
Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission) hatte bereits am 01.07.2005 die neue MAK- und BAT-Werte-Liste 2005 vorgelegt und dem damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übergeben.
MAK-Werte
Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf- oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. Darüber hinaus werden die Arbeitsstoffe in der MAK-Werte-Liste entsprechend ihrer krebserzeugenden, keimzellmutagenen, fortpflanzungsgefährdenden, sensibilisierenden und hautresorptiven Wirkung klassifiziert. Gegenüber dem Stand 2004 ergaben sich insgesamt 70 Änderungen bzw. Neuaufnahmen. Neu gegenüber dem Vorjahr ist auch, dass die MAK-Kommission die von ihr verabschiedeten Vorschläge erstmalig bis zum 31.12.2005 zur Diskussion stellt. Bis dahin können dem Sekretariat der Kommission neue Daten oder wissenschaftliche Kommentare vorgelegt werden, die von ihr geprüft und gegebenenfalls für die endgültige Verabschiedung berücksichtigt werden.
BAT-Werte
Der BAT-Wert (biologischer Arbeitsstoff-Toleranz-Wert) beschreibt die beim Menschen höchstzulässige Quantität eines Arbeitsstoffes bzw. Arbeitsstoffmetaboliten oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, die nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnis in der Regel bei einer Arbeitsstoffbelastung von maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten auch dann nicht beeinträchtigt, wenn sie durch Einflüsse des Arbeitsplatzes regelhaft erzielt wird. Bei den BAT-Werten gab es gegenüber der Liste des vergangenen Jahres sieben Änderungen und Neuaufnahmen.
Arbeitsplatzgrenzwerte/biologische Grenzwerte
Seit dem 01.01.2005 sieht sich der neu gebildete AGS vor das Problem gestellt, wie die MAK-Werte in Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) zu „übersetzen“ und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWT) zur Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt zu empfehlen sind. Die neue GefahrStoffV hat die MAK-Werte durch AGW ersetzt. Ähnliches gilt auch für die BAT-Werte, die nunmehr als „biologische Grenzwerte“ bezeichnet werden. AGW müssen jetzt auf gesicherten arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissen beruhen, so dass die rein technik-basierten MAK-Werte wie auch die mit der Novelle der GefahrStoffV ebenfalls weggefallenen Technischen Richtkonzentrationen (TRK) nicht mehr den Kriterien für die Festlegung eines AGW entsprechen. Diese vor allem für krebserzeugende Stoffe festgesetzten TRK orientierten sich nämlich ebenso an den technischen Möglichkeiten der Ergreifung von Schutzmaßnahmen.
TRGS 900
Für den AGS gestaltete sich die Anpassung der TRGS 900, welche die Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz aufstellt, offensichtlich schwieriger als unter anderem auch vom BMWT erwartet. Eine Fortschreibung der TRGS 900 ist daher erst am 30.11.2005 verabschiedet worden.
Die neue TRGS 900 ist wesentlich verschlankt worden. Anstelle der etwa 650 Grenzwerte, die in der alten TRGS 900 enthalten waren, setzt die neue TRGS 900 nur noch ca. 300 Grenzwerte fest. Dabei konnten die ehemaligen MAK-Werte, soweit sie gesundheitsbasiert sind, im Wesentlichen in neue AGW überführt werden. Einige der MAK-Werte sind jedoch auch in eine so genannte „Bearbeitungsliste“ bzw. eine „Streichliste“ überführt worden. Für viele der etwa 200 Stoffe, die die „Bearbeitungsliste“ enthält, soll bereits 2006 ein neuer AGW abgeleitet werden. In die „Bearbeitungsliste“ sind auch einige der Stoffe aufgenommen worden, für die ein TRK-Wert festgesetzt war. Für diese Stoffe soll auf lange Sicht ebenfalls ein gesundheitsbasierter AGW erarbeitet werden. Auf die verbleibenden Stoffe, für die nach derzeitigem Stand kein AGW abgeleitet werden kann, werden in Zukunft wohl keine Grenzwerte mehr angewendet. Diese Stoffe sind in die etwa 140 Stoffe enthaltende so genannte „Streichliste“ überführt worden. Das betrifft auch etliche MAK-Werte, für die ebenfalls kein Grenzwert mehr gilt.
Weitere Beschlüsse des AGS beziehen sich auf die TRGS 420, 612 und 901. Die TRGS 900 wird vom BMWT im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden. Geplant ist außerdem, die „Bearbeitungsliste“ auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) einzustellen.
TRGS 905
Bereits in seiner vorigen Sitzung vom 19.05.2005 konnte der AGS die notwendigen Änderungen der TRGS 905 beschließen, welche ein Verzeichnis der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen enthält, die nicht bereits in Anhang I der Chemikalien-Richtlinie 67/548/EWG genannt sind bzw. hinsichtlich derer der AGS eine von der Chemikalien-Richtlinie abweichende Einstufung beschlossen hat. Unter anderem hat der AGS eine neue Nr. 4 in die TRGS 905 eingefügt, welche besondere Gehaltsgrenzen für krebserzeugende Stoffe in einer Zubereitung enthält, die in dem bisherigen § 35 Abs. 3 der früheren Gefahrstoffverordnung enthalten waren. Der AGS hat die Überarbeitung der TRGS 905 außerdem zum Anlass genommen, diese TRGS um diejenigen Stoffe zu bereinigen, die durch die 29. Anpassungsrichtlinie 2004/73/EG vom 29.04.2004 neu in den Anhang I der Chemikalien-Richtlinie aufgenommen wurden, soweit die Einstufungen in der TRGS nicht von derjenigen der Chemikalien-Richtlinie abweichen.
TRGS 906
Eine neue TRGS 906 enthält nunmehr ein „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefahrStoffV“. Ein solches Verzeichnis war unter anderem zur Umsetzung der Vorgaben der Kanzerogen-Richtlinie 2004/37/EG, welche die bereinigte Fassung der abgelösten Vorgänger-Richtlinie 90/394/EWG enthält, nach dem Wegfall der Regelungen des § 35 Abs. 4 und 5 der abgelösten GefahrStoffV notwendig geworden.