Dies ändert sich zunehmend und schafft dadurch Rechtssicherheit. So hat der BGH jüngst durch Urteil vom 14.03.2005 (Az. II ZR 5/03) entschieden, die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten in einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten Private Limited Company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richte sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht, mithin nach englischem Recht. Die im deutschen Recht anwendbare sog. Handelnden-Haftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG komme daher nicht zur Anwendung. Eine Entscheidung zu einem weiteren wichtigen Fragenkomplex, nämlich zur Anwendung deutscher insolvenzrechtlicher Normen auf eine englische Limited steht jedoch noch aus und wird durch die genannte Entscheidung auch nicht vorbestimmt.