Durch einige Vollzugsbehörden ist wegen § 30 Abs. 2 NachwV (n. F.) die Befürchtung geäußert worden, zum Jahreswechsel von einer Papierflut überschwemmt zu werden. Unter anderem vor diesem Hintergrund hat sich eine Arbeitsgruppe der LAGA um einen möglichst bundeseinheitlichen Umgang mit den Vorgaben der zitierten Vorschrift bemüht. Hierzu äußert sich ein Schreiben des Umweltministeriums Baden-Württemberg an die Ministerien der anderen Bundesländer, welches allerdings von einigen Behörden heftig kritisiert wird.
Vollzugslösungen
Eine bundeseinheitliche Lösung wird es nicht geben. Unter anderem in Abhängigkeit von der jeweiligen Behördenstruktur ist die Herangehensweise in den einzelnen Bundesländern durchaus unterschiedlich: Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren bereits nahezu vollständig bei den Entsorgerbehörden vorliegen. Teilweise wird – auf Anfrage oder automatisch – durch die Behörden ein Abgleich durchgeführt. Teilweise hat es Informationsschreiben an die Entsorgungsunternehmen gegeben bzw. sind solche Informationsschreiben geplant. Hier vorliegende Papiere aus Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Bayern und Hamburg können unter den Ländernamen abgerufen werden.