Mit der novellierten Verordnung sollen die Vorgaben der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2001 über die Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der vorliegende Entwurf geht zum Teil erheblich über die europäischen Vorgaben hinaus. Teilweise werden übereinstimmende Anforderungen verlangt wie in der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV). Aus der 17. BImSchV wurden insbesondere die Schadstoffbegrenzungen für Metalle und Benzo(a)pyren übernommen. Praktische Schwierigkeiten werden vor allem aus den gegenüber der EU-Richtlinie strengeren Staubgrenzwerten folgen. Bedeutung hat dies namentlich bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Die im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Grenzwerte für Feuerungsanlagen von 50 MW bis 100 MW von 30 mg/m³ und für Feuerungsanlagen von mehr als 100 MW von 20 mg/m³ liegen deutlich unterhalb der Grenzwerte der EU-Richtlinie von 50 und 30 mg/m³. Gleiches gilt hinsichtlich der für Altanlagen bis zum 31.12.2012 vorgesehenen Werte von 30 mg/m³ bzw. 60 mg/m³ gegenüber 50 mg/m³ und 100 mg/m³ nach Maßgabe der EU-Richtlinie. Soweit in der Verordnung keine Sonderregelungen getroffen werden, müssen Altanlagen bis zum 1. November 2007 die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen; eine Fortsetzung des Betriebes bis zum 31.12.2012 soll möglich sein, wenn die Anlagenbetreiber bis zum 31.12.2005 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich erklärt, dass er die Anlage unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum 31.12.2012 stillegt. Auch diese Regelung hilft nur weiter, wenn zumindest die Anforderungen der Großfeuerungsanlagenrichtlinie der EU eingehalten werden. Ältere Anlagen werden diese Hürde häufig nicht überwinden können. Bei einem Genehmigungsverzicht stellt sich die Frage, ob für Ersatzanlagen eine Neugenehmigung erforderlich ist. Aufwendige Genehmigungsverfahren mit Umweltvertraglichkeitsprüfung können die Folge sein. Die Vorschriften über Messung und Überwachung gelten bereits ab dem 27.11.2004. Wegen der Erweiterung des Messprogramms kann auch in diesem Bereich eine Nachrüstung erforderlich werden. Dies gilt insbesondere für die neu angeordneten Messungen für Quecksilber. Von solchen Messungen kann der Anlagenbetreiber allerdings befreit werden, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe zuverlässig nachgewiesen ist, dass die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte nur zu weniger als 50 von 100 in Anspruch genommen werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit einzelne Grenzwerte durch den Bundesrat noch angehoben werden. Unabhängig hiervon werden sich Anlagenbetreiber bereits frühzeitig Gedanken darüber machen müssen, mit welchen Maßnahmen die neuen Anforderungen eingehalten werden können. Betroffen sind neben den großen Energieversorgungsunternehmern eine Vielzahl von Industriestandorten mit eigenen Kraftwerken. Häufig wird eine Nachrüstung daran scheitern, dass solche Anlagen insgesamt veraltet sind.