Die Änderungsverordnung sieht die Einführung einer einheitlichen Pfanderhebungspflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen unabhängig vom Unterschreiten von Mehrwegquoten vor. Auch die Differenzierung zwischen verschiedenen Getränkesegmenten soll künftig entfallen. Ausgenommen von der Pfanderhebungspflicht sollen lediglich ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen – nämlich Getränkekartonverpackungen, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel – sowie Verpackungen von Wein, Spirituosen und bestimmten diätischen Getränken sein.