Der Entwurf enthält unter anderem eine Ergänzung von § 17 BImSchG, der die Ermächtigung für den Erlass nachträglicher Anordnungen gegenüber den Betreibern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen enthält, um einen neuen Absatz 1 a. Nach dem neuen § 17 Abs. 1 a BImSchG soll vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung, durch die Grenzwerte für Emissionen von Anlagen nach Spalte 1 der 4. BImSchV neu festgelegt werden, ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Entwurf der nachträglichen Anordnung öffentlich ausgelegt werden müsste und sowohl in ihren Belangen berührte Personen als auch Umweltverbände Einwendungen erheben könnten, über die in dem Bescheid über die nachträgliche Anordnung zu entscheiden wäre. Letztlich würde das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bei nachträglichen Anordnungen der heute existierenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle der Neugenehmigung einer Anlage entsprechen. Lediglich die Durchführung eines Erörterungstermins ist nach dem Entwurf der Bundesregierung vom 11.08.2006 nicht vorgesehen. Damit würde § 17 Abs. 1 a BImSchG erstmalig im deutschen Immissionsschutzrecht eine Öffentlichkeitsbeteiligung in einem Verwaltungsverfahren vorsehen, das nicht auf Grund eines Genehmigungsantrags durchgeführt, sondern von Amts wegen eingeleitet wird.