Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG - in Kraft getreten zum 1. Januar 2007) sind auch Änderungen im Zusammenhang mit der Offenlegung von Jahresabschlüssen deutscher Unternehmen eingeführt worden.
Offenlegungspflichtig sind insbesondere alle Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Aufgrund des genannten Gesetzes ist in Deutschland das elektronische Unternehmensregister eingerichtet worden, das im Internet unter www.unternehmensregister.de von jedem eingesehen werden kann. Das elektronische Unternehmensregister hält sämtliche Unternehmensdaten bereit, die nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrechts publizitätspflichtig sind.
Deutsche Unternehmen sind verpflichtet, ihre offenlegungspflichtigen Jahresabschlüsse in elektronischer Form dem elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln, der diese auf der eigenen Homepage www.ebundesanzeiger.de und im elektronischen Unternehmensregister veröffentlicht. Es ist also nicht mehr erforderlich, den Jahresabschluss als Dokument beim örtlichen Handelsregister einzureichen; stattdessen ist nunmehr die elektronische Übermittlung an den elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.
Die neuen Bestimmungen gelten für alle publizitätspflichtigen Jahresabschlüsse (und gegebenenfalls Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Wenn in Ihrem Unternehmen oder Konzern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist die neue Regelung also erstmals auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 anzuwenden. Die vollständigen Jahres- bzw. Konzernabschlussunterlagen (vgl. §§ 325 ff. HGB) sind unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, jedenfalls aber spätestens vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschluss-Stichtag einzureichen, wobei für kapitalmarktorientierte Unternehmen eine kürzere Frist von vier Monaten gilt. Demgemäß müssen die Jahresabschlussunterlagen des am 31. Dezember 2006 beendeten Geschäftsjahres definitiv bis zum Ende dieses Jahres dem elektronischen Bundesanzeiger übermittelt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
Im Hinblick auf die Art der einzureichenden Unterlagen und die Größenklassen der betroffenen Unternehmen hat sich keine Änderung der Rechtslage ergeben.
Verstöße gegen die Offenlegungspflicht können mit Ordnungsgeldern von € 2.500 bis € 25.000 sanktioniert werden. Ordnungsgelder können gegen die Gesellschaft oder auch deren gesetzliche Vertreter (bei der GmbH deren Geschäftsführer) verhängt werden, gegebenenfalls auch mehrfach. Es ist auch zu beachten, dass die richtige, vollständige und rechtzeitige Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nunmehr von Amts wegen vom Bundesanzeiger sowie dem Bundesamt für Justiz überwacht wird. Für die Einleitung eines Verfahrens ist also keine Beschwerde oder Anzeige von dritter Seite erforderlich.
Weitere Informationen können u. a. direkt von der Website des Bundesanzeigers (https://publikations-serviceplattform.de/download/jahresabschlusspublizitaet.pdf) abgerufen werden.