Die Vorschrift bezwecke, den potentiellen Bietern vor der Vorbereitung ihrer Angebote sowohl die Zuschlagskriterien als auch die relative Bedeutung dieser Kriterien bekannt zu machen und stelle somit die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sicher. Im zu entscheidenden Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber die im vorhinein aufgestellte Bewertungsmatrix nicht bekannt gegeben. Dies sei ein klarer Vergaberechtsverstoß – so das OLG Düsseldorf. Eine Bewertungsmatrix gehöre zu den Regelungen, durch die ein öffentlicher Auftraggeber festlege, mit welchem Gewicht einzelne Bewertungen in das Wertungsergebnis einfließen würden. In solch einem Fall genüge es keinesfalls, dass in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes lediglich die Haupt-Zuschlagskriterien und deren prozentuales Gewicht bei der Gesamtwertung mitgeteilt würden.
Stärkung der Bieterstellung
Diese Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, stärkt sie doch die Stellung der Bieter innerhalb eines Ausschreibungsverfahrens. Angesichts des mit Sicherheit zu erwartenden gesteigerten Transparenz- und Gleichbehandlungseffektes trägt diese Entscheidung zu mehr Rechtssicherheit bei.