Für die Frage der Einschränkung des Wettbewerbs sei dabei nicht entscheidend, ob die beteiligten Unternehmen wirtschaftlich in der Lage seien, den Auftrag allein auszuführen. Maßgeblich sei vielmehr, ob einer Alleinbewerbung Gründe entgegenstünden, die zur Entscheidung für die Bewerbung als Bietergemeinschaft führten. Ist die unternehmerische Entscheidung gegen die Alleinbewerbung für die Vergabestelle nachvollziehbar, so ist nach Auffassung des Frankfurter Vergabesenats von der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft auszugehen. Nachvollziehbar ist die Bildung einer Bietergemeinschaft dann, wenn sie wirtschaftlich und kaufmännisch objektiv vernünftig ist. Als Kriterien hierfür nennt das Gericht in diesem Zusammenhang etwa den Verweis auf hohe Investitions- und Folgekosten, auf mögliche Synergieeffekte, die gemeinsame Nutzung von Standorten sowie bessere Einkaufsbedingungen. Gegen die Stichhaltigkeit derartiger Gesichtspunkte spreche auch nicht, – so das Gericht – dass die Synergien zum Teil nicht unbedingt durch die Gründung einer Bietergemeinschaft erfolgten, sondern sich aus dem Größenvorteil, der sich aus dem Gesamtauftrag ergebe, folgten.
Nach dieser Rechtsprechung können sich im Ergebnis einzelne Bieter auch dann zulässigerweise zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen, wenn sie geltend machen, dass sie nur dann ein wirtschaftliches Angebot unterbreiten können, wenn sie die entstehenden Synergieeffekte nutzen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unzulässige wettbewerbswidrige Abrede oder eine zulässige Bietergemeinschaft gegeben ist, ist hiernach nicht die Einschätzung der Vergabestelle aufgrund von Ausgangsinformationen in den Angebotsunterlagen, sondern die objektiv nachvollziehbare Einschätzung und Beurteilung der Bietergemeinschaft selbst. Diese muß aber die Vergabestelle in die Lage versetzen, durch konkrete Darlegungen bezogen auf den konkreten Sachverhalt und das jeweilige Angebot die erforderliche Plausibilitätsprüfung des Beschlusses zur Bildung einer Bietergemeinschaft vorzunehmen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung zukünftig auch vom Bundeskartellamt bei seiner Spruchpraxis berücksichtigt wird; zumindest einzelne Beschlussabteilungen haben die kartellrechtliche Zulässigkeit von Bietergemeinschaften bislang restriktiver bewertet.