Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann einem Unternehmen allenfalls dann eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert. Darüber hinaus verpflichtet die vollständige Wiederholung eines Verfahrensabschnitts nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nur die Vergabestelle, sondern alle Verfahrensbeteiligten, die maßgeblichen Vergabevorschriften nochmals in vollem Umfang zu beachten. Dies bedeute für den Bieter, dass er selbst für einen im zweiten Durchgang entdeckten Vergabeverstoß auch seine aus § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB folgende Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge neu beachten müsse. Eine vorsorgliche Rüge künftigen fehlerhaften Handelns des Auftraggebers sehe das Vergaberecht – so das Oberlandesgericht – dagegen nicht vor. Der Gesetzeswortlaut knüpfe die Rügepflicht vielmehr an einen vollzogenen und vom Rechtsschutz suchenden Bieter im Vergabeverfahren erkannten Vergabefehler an. Der Wegfall jeglicher erfolgversprechender Spekulationsmöglichkeit des Bieters sei kein Grund, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder durch eine Auslegung der Rügevorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, den Bieter von seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge zu entbinden.
Das Oberlandesgericht Koblenz folgt mit dem vorzitierten Beschluss der generellen Tendenz in der vergaberechtlichen Judikatur, die Rügefrist für Vergaberechtsverstöße rigide zu handhaben. Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen, sollten daher bei erkannten oder vermeintlichen Vergaberechtsverstößen umgehend handeln: Im erstgenannten Fall sollte sofort (möglichst schriftlich) unter Angabe der Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß ergibt, gerügt werden. Besteht noch Unsicherheit, ob ein Vergaberechtsverstoß vorliegt oder nicht, ist unverzüglich anwaltlicher Rat einzuholen. Wird ein entsprechender Vergaberechtsverstoß zu spät gerügt, ist auch ein hierauf gestützter Nachprüfungsantrag unzulässig.