Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 21.04.2005 (12 A 11963/04.OVG) festgestellt und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12.10.2004 (7 K 1507/04.KO) bestätigt. Abweichend vom Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht in dem zu entscheidenden Fall die Voraussetzung einer privaten Lebensführung allerdings als gegeben angesehen und das erstinstanzliche Urteil dementsprechend abgeändert.
Senioren-Wohnanlage als Ort der privaten Lebensführung
Die Betreiberin einer Senioren-Wohnanlage mit 65 Appartements und 12 Pflegeplätzen hatte gegen einen Abfallgebührenbescheid geklagt. Streitentscheidend war dabei die Frage, ob die Abfälle aus dieser Einrichtung als Abfälle aus einer privaten Haushaltung im Sinne des Abfallrechts einzustufen sind. Das Verwaltungsgericht hatte dies mit dem Hinweis verneint, selbst bei den in den Appartements untergebrachten Bewohnern könne von einer privaten Lebensführung im herkömmlichen Sinne nicht ausgegangen werden, da auch hier die Haushaltsführung nicht eigenständig sei, sondern vollständig durch die Betreiberin der Einrichtung bestimmt werde.
Das Oberverwaltungsgericht ist zur gegenteiligen Wertung gelangt: Das Konzept der Wohnanlage bestehe gerade in einer eigenen Haushaltsführung durch die Bewohner. Deren Eigenständigkeit solle gerade gewahrt bleiben. Die Bewohner der Seniorenwohnanlage könnten sich selbst versorgen, weil jedes Appartement über eine Kochgelegenheit verfüge. Auch könnten die Appartements vollständig mit eigenen Möbeln individuell ausgestattet werden, woraus sich ein hohes Maß an selbstbestimmter Lebensführung ergebe. Die Appartements in der Wohnanlage seien deshalb jedenfalls als private Haushaltungen im abfallrechtlichen Sinne anzusehen.
§ 2 Nr. 2 GewAbfV unmaßgeblich
In dem eigentlich maßgeblichen, in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Punkt hat sich das Oberverwaltungsgericht jedoch der erstinstanzlichen Entscheidung angeschlossen. Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt sich der Begriff der privaten Haushaltung im abfallrechtlichen Sinne nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, die den Vorrang genießt gegenüber der untergesetzlichen Norm des § 2 Nr. 2 GewAbfV.
Wenngleich damit – wie das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts noch vermuten ließ – nicht quasi automatisch angenommen werden kann, dass Alten- und Pflegeheime keine privaten Haushaltungen sind, so können derartige Einrichtungen doch auch zukünftig nicht ohne nähere Prüfung den privaten Haushaltungen zugerechnet werden. Vielmehr wird die Frage, ob es sich bei Abfällen aus solchen Einrichtungen um Abfälle aus einer privaten Haushaltung handelt, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des Begriffs der privaten Haushaltungen i. S. d. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG hat das OVG Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.